Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Anwalt m.
Anwalt m.
Anwalt m. ‘Rechtsberater, bevollmächtigter Rechtsvertreter, Fürsprecher’, ahd. anawalto, nur Plur. ‘Schutzgeister, göttliche Kräfte’ (um 1000), mhd. anwalte ‘Anstifter, Anwalt’, zu ahd. anawaltan (bezeugt nur im Part. Präs. anawaltanti ‘machtvoll, gewaltig, mächtig’, 8. Jh.; vgl. ahd. anawalt ‘Macht, Gewalt über etw.’, 8. Jh.); vgl. entsprechendes aengl. onwealda ‘Herrscher, Monarch, Gott’. Zur Herkunft s. walten. Der Ausdruck bezeichnet zunächst den, der über etw. Macht, Gewalt hat, den aus eigener Kraft Waltenden, dann den Beauftragten, der Gewalt von einem anderen hat, also den ‘Bevollmächtigten, Abgeordneten, Gesandten, Stellvertreter’, schließlich (15. Jh.) den ‘Vertreter einer Partei vor Gericht’. Ins Mnd. (anwalde) gelangt das Wort erst mit hd. Urkunden des 15. Jhs.; Entsprechungen im Nl. fehlen. Im Sinne von ‘bevollmächtigter Vertreter vor Gericht, Rechtsberater’ hat Anwalt Ausdrücke wie Advokat, Konsulent, Prokurator verdrängt. – Rechtsanwalt m. ‘staatlich befugter Rechtsvertreter’ (1804). Staatsanwalt m. ‘Jurist, der die Interessen des Staates vertritt, öffentlicher Ankläger’ (2. Hälfte 19. Jh.).