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Übergabe

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Übergabe

Bd. 19, Sp. 856
Übergabe (Tradition), die Übertragung des Besitzes an einer Sache durch den bisherigen Besitzer auf einen andern. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache auf einen andern ist nach § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuches Einigung des Veräußerers und des Erwerbers darüber notwendig, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll sowie die Ü. der Sache an den Erwerber. Die Ü. ist überflüssig, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist, es genügt hier also schon die bloße Einigung (sogen. brevi manu traditio). Die Ü. kann ersetzt werden (§ 930), wenn der Veräußerer im Besitze der Sache ist, dadurch, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber des Eigentums den mittelbaren Besitz (s. d.) z. B. als Vermieter erlangt, der Veräußerer aber die Sache als unmittelbarer Besitzer z. B. als Mieter behält (sogen. constitutum possessorum). Ferner kann sie ersetzt werden dadurch, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe abtritt, falls ein Dritter im Besitze der Sache ist (§ 931). Außerdem kann die Ü. noch ersetzt werden durch Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers (§ 897 ff. der Zivilprozeßordnung), durch Übergabe des Lager-, Ladescheins oder Konnossements (§ 424, 450, 647 des Handelsgesetzbuches), durch Übersendung des Stückverzeichnisses an den Kommittenten bei Einkauf von Wertpapieren durch einen Kommissionär (§ 7 des Bankdepotgesetzes). Der Erwerber erlangt nach § 932 auch dann Eigentum an der dem Veräußerer nicht gehörigen Sache, wenn er zur Zeit der Ü. des guten Glaubens ist, der Veräußerer sei Eigentümer. An gestohlenen, verlornen oder sonst dem Eigentümer ohne seinen Willen abhanden gekommenen Sachen erlangt jedoch auch der gutgläubige Erwerber durch Ü. nicht Eigentum. Vgl. jedoch § 366 des Handelsgesetzbuches, Erwerb von einem Kaufmann, der die Sachen in seinem Handelsbetrieb veräußert. Für den Eigentumserwerb an Grundstücken ist einzig die Auslassung (s. d.) maßgebend. Vgl. auch Eigentum, S. 443.
2023 Zeichen · 31 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    übergâbestf.

    Mhd. Handwörterbuch (Lexer)

    über-gâbe stf. cessio Oberl. 1697.

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Übergabe

    Adelung (1793–1801) · +2 Parallelbelege

    Die Übergabe , plur. doch nur selten, die -n, von dem Zeitworte übergeben, diejenige Handlung, wodurch der Besitz einer …

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Übergabe

    Goethe-Wörterbuch

    Übergabe [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Uebergabe

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Uebergabe , rechtliche, s. traditio.

  5. Spezial
    Übergabe

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Über|ga|be f. (-,-n) 1 (Aushändigung) surandada (-des) f. 2 ‹mil› capitulaziun (-s) f. 3 trasferimënt (-nc) m. 4 passaje…

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Wortbildung

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Zerlegung von uebergabe 2 Komponenten

ueber+gabe

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uebergabe‑ als Erstglied (2 von 2)

übergabevertrag

DWB

uebergabe·vertrag

übergabevertrag , m. : kraft des übergabevertrages durfte er nach England kommen Bürger 416 b Bohtz. b b) übergabe einer festung u. ä.: resa…