Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stecheisen
Stecheisen, n.
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weißet der scheffen, wie der fischer fischen sal, nemlich mit seinem eßsack, mit seinem stecheisen, mit seinem roitgaren1558 Lamprecht,WL. I 1 S. 502
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soll auch keinem vischer oder bach bestender zugelassen sein die stecheissen ... uff der bach zugebrauchen1594 PfälzWB. VI 455
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[fischfang mit] harpunen, pfeilen, spießen, wurffspießen und stecheisen [ist nur im meere zu dulten]1811 FischereiWB. 38