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Statuten

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Statuten

Bd. 18, Sp. 870
Statuten (lat.), Satzungen, Gesetze; namentlich Bezeichnung für Partikularrechte, für die mittelalterlichen Stadtrechte und für die Hausgesetze des hohen Adels (s. Autonomie). S. heißen ferner die Satzungen über die Verfassung und Verwaltung von Körperschaften, und zwar bestehen über Inhalt und Gültigkeit, namentlich aber auch über die staatliche Anerkennung und Bestätigung solcher S. vielfach besondere Vorschriften. Durch S. sind gegenwärtig infolge gesetzlicher Vorschriften zu regeln: die Gesellschaften des Handelsrechts, die Genossenschaften, die Innungen, die Handwerkskammern, die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, die Krankenkassen, die Knappschaftsvereine, die Versicherungsanstalten und die Sparkassen. Den Gemeinden und Kommunalverbänden ist jetzt in den meisten Staaten das Recht eingeräumt, zur Durchführung gemeinnütziger Maßregeln, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit innerhalb des Gemeindebezirks und sonst zur Erreichung der Gemeindezwecke innerhalb der durch die Gesetzgebung gezogenen Schranken Ortsstatuten, geeigneten Falls mit Strafbestimmungen, zu errichten. Nach preußischem Rechte bedürfen derartige S. der Stadtgemeinden der Genehmigung des Bezirksausschusses, in Berlin des Oberpräsidenten. In andern Staaten ist die Genehmigung der Zentralverwaltungsbehörde oder sogar diejenige des Souveräns erforderlich. In England versteht man unter S. (Statutes) die eigentlichen Gesetze, die mit Zustimmung des Parlaments von der Krone erlassen werden, im Gegensatz zur königlichen Verordnung (Ordinance), für welche die Zustimmung der beiden Häuser des Parlaments nicht erforderlich ist. Die Lokalverordnungen der Gemeinden, die bei uns S. heißen, werden in England als Bylaws (s. d.) bezeichnet.
1734 Zeichen · 18 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Statuten

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Statuten , lat. statuta , Gesetze, Organisationsvorschriften; Statutarrecht , Befugniß, sich selbst gesetzlich zu ordnen…

  2. modern
    Dialekt
    Statuten

    Rheinisches Wb.

    Statuten Rhfrk, Mosfrk -adudə(n) [ May-Stdt -id-; sonst -atutə(n) Pl. t.: nach dem Nhd. Enge (einem) de Stadulle saje ei…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit statuten

18 Bildungen · 18 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von statuten 2 Komponenten

stat+uten

statuten setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

statuten‑ als Erstglied (18 von 18)

statutenbiechl

DWB

-biechl , so man jerlich bei der ehehafttäding abgelesen, gehabt haben, wie sich die nachpersleit verhalten sollen. tirol. weisth. 4, 282, 3…

statutenbuch

DWB

statuten·buch

statutenbuch , n. buch, worin statuten aufgezeichnet sind, besonders sammlung der statuten einer stadt, stadtrechtsbuch, s. Pauls grundr. 2 …

statutengeld

DWB

statuten·geld

statutengeld , n.; nur im plur. von gewissen gebühren: da kam einer und klagte, dasz ihm von hoher hand eine kleine præbende gegönnet sey. a…

statutengemäsz

DWB

statutengemäsz , adv. : ihre — frau, kann ich sie statutengemäsz noch nicht nennen; es sey mir erlaubt, sie braut zu heiszen. Hippel 8, 112 …

statutenkollision

DWB

statuten·kollision

statutenkollision , f. : unter diesem der älteren theorie entnommenen, aber ungenauen titel wird gewöhnlich die ganze lehre des internationa…

statutensammlung

DWB

statuten·sammlung

statutensammlung , f. , vgl. statutenbuch : über nichts wünschte ich mehr die geheimen stimmen denckender köpfe gesammelt zu lesen, als über…

statutentheil

DWB

statuten·theil

statutentheil , n. : portio statutaria, oder, statutentheil, ist in den rechten ein stück und erbtheil der güter, so das überlebende weib na…

Statutentheorie

DERW

statuten·theorie

Statutentheorie, F., ›(von den spätmittel- alterlichen Juristen entwickelte) Theorie zum Verhältnis von gemeinem Recht und lokalen Statuten‹…