Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stammbaum
Stammbaum, m.
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darmit den ein jder gewisse narichtinge hebben moͤge, jn wat lede ein jder sy, hebben wy tho der behoff nauolgenden stambom laten anhefften, ... na deme sick ock de staller vnde rede jm rechten vnde rechtsproͤken voͤrholden schoͤlenEiderstLR. 1572 Art. 29 Volltext (und Faksimile)
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ie neher der siep, ie neher dem erb, vnd ... wird allein das neheste glid angesehen, welchs man aus dem stambaum zuuernemen hat1583 HadelnLR. III 15 § 8 Volltext (und Faksimile)
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[Buchtitel: G. Haubenreich,] genealogia, oder stammbaum deß hochlöbl. hauses Oesterreich [Frankfurt 1598]
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daß die im stammbaum in ihren gehörigen rechten farben ... verzeichnete sechszehn waapen ... durch eheliche geburt auf den herrn probanten ... rechtmäßig derivirt und verstammet sey1693 ZWestf. 96, 2 (1940) 16
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N. hat die nachfolgende familie ... an kinds-statt aufgenommen und deßwegen wird auch selbe ... in dessen stamm-baum gesetzet1736 Fuhrmann,Öst. III 33
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stammbaum: dieser ist dem dithmarsischen landrecht beygefuͤget, und ist in judicando darnach zu gehen1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1639 Faksimile
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die stammtafel oder der stammbaum stellt in gerade aufsteigender linie alle erzeuger mit ihren wappen dar1785 Fischer,KamPolR. I 526 Faksimile
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familienvertraͤge: ... der gegenstand solcher vertraͤge ist mancherley ... fortfuͤhrung und berichtigung der stammbaͤume1801 RepRecht VII 157 Faksimile