Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
selbsteigen
selbsteigen, selbeigen, adj.
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[Unterschrift:] d. Martinus Luther, mit selbeigner hand1532 JbWestfKG. 19 (1917) 21
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was das weib vber das versprochen heyratgut dem man zupringt ... mit demselben ist sie frey vnd hat damit, wie sonst ain yeder mit seinen selbstaignen guͤtern, zuthon vnd zulassenNürnbRef. 1564 XXVIII 2 Volltext (und Faksimile)
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up der parten sulvesteigne wolbedechtige frywillige bewilligung und er utgestreckte dargegevene hantgelöffte1566 HolstVierstUrt. 368
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wie dann bemelter vormunder selbst eigene guͤter vnd nahrung ihnen den pflegkindern ... verunterpfaͤnd seyn sollen1599 OPfalzLO. 109 Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
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welche weibs-persohnen, entweders ihr selbsteigene leibs-frucht ... oder ein andere persohn einem schwangern weibsbild ... ein lebendige frucht vorsaͤtzlich abtreibetNÖLGO. 1656(CAustr.) II 67 Faksimile
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möchte der thäter aber gar ... das geraubte zu seinen hauffen geworfen haben, soll er daßelbe nach selbsteigener eydlichen æstimation bezahlen und doch noch überdem bey der obrigkeit zur bestrafung angegeben werden1731 SchleswDorfO. 163
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handelt der roͤm. koͤnig so dann darinn so wohl in des roͤm. kaysers, als in seinem selbst-eigenen nahmen1774 Moser,Reichstage I 38 Faksimile
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so sollen ... die jenigen, so gerechtigkeit von holtz in denen waͤldern haben, ... sich keiner selbst-eigenen anweisung unterfangen, bey verlust der gerechtigkeit1653 CJVenatorio-Forest. III 456 Faksimile
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vorpflichten wir uns ... mit unsern selbsteigenen leiben ... in eine stadt ... einzureitenum 1570 BrandenbSchSt. I 549
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ehr, gepüetell, solle selbst eigener persohn gepieten und nit iemands anderst daßelbig verrichten laßen16. Jh. Weinheim 401 Faksimile
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welchen rechtsfiehrungen jch aber, selbst aigener persohn, anderer meiner ehehafften verhindterungen wegen, nit beysein ... khan1654 NÖLO. I 10 § 24
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von denen, welche jren selbseygenen oder eines andern rechtens oder gewalts seindGobler,Inst. 1552 Bl. 9v Volltext (und Faksimile)
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erarmte selbsteigene grund-holden, innleuth und dienstbotten, so entweders auff dero [einer grund-obrigkeit] grund gebohren, oder bey solcher grund-obrigkeit, oder ihren grund-holden gedienet haben1695 CAustr. I 208 Faksimile
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mit ... des ertzstiffts selbst-eigenen unterthanen, denen Eichsfeldern1749 Moser,StaatsR. 40 S. 202 Faksimile