Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schwelger
Schwelger, m.
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mit dem offentlichen bann und der offenbaren kirchenstrafe sollen verrichtet werden: ... schwelger, seufer, ebriosos, trunkenboltzen1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100 Faksimile
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[so zeugen] sagen, daß er ein schwelger ... sey, ... biß daß zu letzt er nichts mehr haben werde, so hat der richter genugsame vrsach ... trewhaͤlter vnd verwalter zu verordnen1576 Damhouder,Patrocinium 36 Volltext (und Faksimile)
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vnzüchtige mutwillige vollseuffer vnd schwelger [sollen gerügt werden]1589 Grünberg(Glaser) 246 Faksimile
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insonderheit ob sie [Prediger] sich der nuͤchterkeit vnd maͤssigkeit befleissen, oder ob vnter ihnen seyn saͤuffer, schwelger vnd trunckenbolde1657 HessSamml. II 537 Faksimile