Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schmelzofen
Schmelzofen, m.
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sol den schauwmeistern frey stehen, welcher zeit sie woͤllen in der meister werckstatt zugehn auß dem schmeltzofen oder sonsten von der gegossenen arbeit zu nemmen zu probieren vnd dessen sollen jnen weder meister noch gesellen eynreden wehren noch weigern1582 PfalzLO. XXV 1 Volltext (und Faksimile)
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den juwelieren, ...kauf- u. handelsleuten ... [soll] verboten seyn, einige schmelz- oder probiroͤfen zu haben1759 Emminghaus,CJGerm. II 495 Faksimile
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back-, brenn- oder schmelz-oefen und feuerheerde können an der gemeinschaftlichen oder dem nachbar gehörenden scheidewand ohne desselben bewilligung nicht angelegt werden1794 PreußALR. I 8 § 133