Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlemmer
Schlemmer, m.
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schlemer, verschwennter und verthuer, den die verwalltung ires aignen guets verbotten istSalzbLO. 1526 Bl. 50v
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wa solcher ein schlemmer, spiler, fauler oder vnnützer mensch were, soll jme das [Gültkauf] nit zůgelassen werden1552 WürtNLO. 26v Volltext (und Faksimile)
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daß unsere amtleute ... auf solche schlemmer und vertüner fleißig aufsehens haben und, wo einer argwöhnig befunden, ... sollen sie die gelegenheit mit allem bericht an uns gelangen, damit wir denselbigen ihrer güter verwaltung verbieten1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 353
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soll auch keiner fürter unserer untertanen einiche gült ohne unser sonders erlauben aufnehmen, es seie dann, daß dessen, der es aufnehmen will, anligen und beschwerden uns durch unsere ober- und underamtleut ... tun und lassen ... angebracht werde. dann wo solcher ein schlemmer, spiler, fauler und unnützer mensch wäre, soll ihme das nicht zugelassen werden1698 HohenzollLO. 717
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wann eine jede boͤse that von dem allgemeinen wahn ... fuͤr schaͤndlich gehalten wird ... also ist ein schlemmer und vergeuder oder ein kuppler ein schaͤndlicher mann, wann er gleich von der obrigkeit noch nicht bestraffet worden1712 Abele,Gerichtshändel I 615 Faksimile