Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
richterlich
richterlich, adj., adv.
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te bannen, te verdeilen of andere richterlike werke te doen mit enigen vonnissen of genechten [lat. Text: definitivas sententias]1349 Willems,Brab. II 470
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der richterlich clagspiegel. ein nutzbarlicher begriff: wie man setzen vnd formieren sol nach ordnung der rechten ein yede clag, antwurt vnd außsprechene vrteilen1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) Titel
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vordern wir dich hier mit disem unserem offen prief, aus unsres ... richterlichen ampts obrigkait ernstlich gebietende, das du ... vor uns uf unserm rathaus erscheinest1521 WindsheimRef. 26
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das ... unnser statrichter, alspald ime von unns ... pan unnd acht verlihen und er unns den richterlichen ayd gethon, das statgericht ... aufrichtigklich hanndlen [solle]1526 WienRQ. 305
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[Übschr.:] van deme richterlichen processvor 1531 RügenLR. Kap. IX
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so der klaͤger jhme fuͤrnimpt einen richterlich zubeklagenTeutschForm. 1571 Bl. 3r Faksimile
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wann also nach richterlicher ordnung procedirt [wird]TeutschForm. 1571 Bl. 74v Faksimile
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ein guetlich ersuch ein quart weins, ein richterlich ersuch zwo quarten weins für die gerichten1575 Luxemburg/GrW. VI 552 Faksimile
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sollen sy [vrtelsprecher] ... am landtgericht ... erscheinen vnd ... sich von demselben anderst nit, dann mit des landtrichters bewilligung vnd erlaubnus, bis zue seinem richterlichen aufstandt absündern1579 Müsinerwiese(Rusch) 42
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daß Sch. nit befuegt sein soll, einichen inhabern dergleichen heyligen ackher ohne rechtmäßige ursachen undt vorgehendte richterliche erkandtnuß ... die possession zu entziehen1581 JbLiechtenstein 5 (1905) 129
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lantgerichtliche, burgerliche und richterliche handlungen1585 NÖsterr./ÖW. VIII 278 Faksimile
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was aber vermittels richterlicher erkaͤntniß seine endschafft erreicht, das solle ohn unterscheid der staͤnden also vollzogen werden1648 TheatrPacis I 188 Faksimile
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wann einer zeugenverhör ... zu führen vonnöten, sollen die prozeß und dessen gerichtliche terminen ... gehalten werden ... mit vorbehalt der richterlichen ermäßigung1654 JRA.(Laufs) § 82 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 82
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ob wollen [dem Scharfrichter] ein sichere freyheit außgerueffen und gehalten wirdt, soll er doch, wann er unrecht richtet, nach gestallt der richterlichen erkantnuß gestrafft werdenNÖLGO. 1656(CAustr.) I 57 § 3 Faksimile
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die hohe richterliche ehrenstelle1680 Lübeck/ZRG.² Germ. 26 (1905) 74f. Faksimile
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thut es [Torfdiebstahl] jemand und wird betroffen, derselbige soll es bey den nachbahren beßern mit 6 m und der obrigkeit zur richterlichen ahndung angegeben werden1723 SchleswDorfO. 197
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sollen ... in klag-sachen der ordentliche richter und die ordentliche richterliche instanz angegangen werden1729 Moser,StaatsR. 45 S. 430 Faksimile
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daß er [gott] ... meiner eidtlichen bezeuͤgung ... richterliche zeugnuß geben wolleAppenzLB. 1733 S. 23 Faksimile
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welche richterliche öffentliche satisfaction viel honorabler, sicherer und solider für die beleidigte ist1735 HannovGBl. 8 (1905) 487
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blosse gerichtliche denunciationes [gewährleisten keine] anklage, sondern [seynd] ...fuͤr eine erinner- oder aufweckung des richterlichen inquisitionsamtes zu halten1751 CJBavCrim. II 2 § 10 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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res iudicata heißet ein urtheil oder richterlicher bescheid, so rechtskräftig worden1752 Greneck 334 Faksimile
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die richterliche mäßigung der robatt1753 Chorinsky,Mat. IV 212
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das richterliche amt ist ein recht, dasjenige zu thun, was einem richter als richter zu thun gebuͤhret. Bartol. ad l. 1 ff. de jurisdiction. n. 101753 Oberländer 393 Faksimile
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das richterliche amt, welches ein regent entweder selbst oder durch untergebene obrigkeitliche personen verwalten kann1757 RechtVerfMariaTher. 248
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soll ... wider einen reichsstand gesprochen und mit der privation seiner reichslehen vorgeschritten werden, so kann solche nicht anders als durch gemeinschaftlichen richterlichen ausspruch des kaisers und der gesamten stände auf öffentlichem reichstag geschehen1757 RechtVerfMariaTher. 679
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wer ohne rechtmaͤßige entschuldigung sich weigert, eine ihm richterlich aufgetragene vogtey anzunemmen, der soll aus des richters befehl so lange leisten, biß er sich zu annemmung solcher vogtey bequemen wird1761 BernStR. VII 2 S. 842 Faksimile
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es darf gleichwol der verpächter den pächter, wenn dieser nicht in güte weichen will, mit gewalt nicht vertreiben, sondern er muß richterliche hilfe suchenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 22
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nicht einmal eine oberherrliche und richterliche gewalt duͤrfen sie [eltern] sich uͤber dieselbe [kinder] anmaßen1785 Fischer,KamPolR. I 130 Faksimile
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in denen streitsachen zwischen blutsverwandten ... solle von jeder parthey ein scheidmann zur entscheidung ... erwehlt werden, damit ... kein richterliches geschrey erfolge1785 ZSchweizR.² 27 (1908) 240 Faksimile
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soll zu vermeidung alles aͤrgernisses der eherichter dem verlassenen theil die nachforschung anbefehlen und ihm ... richterliche hand bieten1787 BernStR. VI 2 S. 804 Faksimile
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sie [dorfsobrigkeit] vertrit die stelle der richterlichen obervormundschaft1788 Thomas,FuldPrR. I 199 Faksimile
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von ... faͤllen ... wo erst die gesetzgebende gewalt die richtigkeit der grundsaͤtze bestimmen muß, ehe in richterlichen entscheidungen davon gebrauch gemacht werden kann1790 Pütter,Reichspost 113 Faksimile
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die richterliche gewalt wird von Montesquieu und andern als eine hauptstaatsgewalt aufgefuͤhrt, da sie doch eigentlich nur ein nebenzweig der obigen beyden hauptgeschaͤfte ist1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 8 Faksimile
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die gemeinderäthe, unter dem namen gemeindegerichte, würden die erste richterliche instanz ... ausmachen1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1499 Faksimile
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dass zur vereinfachung des geschäftsganges und zur erzielung einer unserm erschöpften lande so nöthigen sparsamkeit das richterliche mit der verwaltung in der cantonsverfassung möchte vereinbaret (!) werden1801 AktSammlHelvet. VII 1499 Faksimile
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der cantonsrath entscheidet ... im fall eines vergehens eines obrigkeitlichen oder richterlichen beamten, ob ein solches raths- oder gerichtsglied aus der behörde soll ausgestoßen werden1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522 Faksimile
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richterliche gewalt ist constitutiver theil der obersten gewalt im staate1802 Gönner,GemProz. III 34 Faksimile