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Revision

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Revision

Bd. 16, Sp. 851
Revision (lat.), nochmalige Durchsicht, Prüfung; im Rechtswesen ein Rechtsmittel, durch das die nochmalige Entscheidung einer Rechtsfrage in höherer Instanz veranlaßt wird. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 545–566) gestattet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Oberlandesgerichte das Rechtsmittel der R., doch ist deren Zulässigkeit der Regel nach durch einen Wertbetrag des Beschwerdegegenstandes von mehr als 2500 Mk. (Revisionssumme) bedingt. Die R. kann nur auf die Verletzung eines Gesetzes gestützt werden. Über die R. in Zivilsachen, die binnen einer einmonatigen Frist von der Zustellung des anzufechtenden Urteils an (Revisionsfrist) eingelegt und binnen eines weitern Monats begründet werden muß, entscheidet regelmäßig das Reichsgericht. In Bayern entscheidet jedoch das oberste Landesgericht (s. d.) über die R. in landesrechtlichen Angelegenheiten. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 502 ff.) findet die R. gegen die Urteile der Berufungsgerichte statt; in Bagatellsachen wird sie jedoch nicht zugelassen. Die Entscheidung darüber steht in allen Fällen dem obersten Gerichtshof zu. Die Revisionsfrist beträgt 14 Tage. R. ist nur zulässig aus einem der in § 503 genannten Revisionsgründe. In Strafsachen findet R. nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 374 ff.) gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte statt, und zwar ebenfalls nur für den Fall einer Gesetzesverletzung. Die Revisionsfrist beträgt in Strafsachen eine Woche. Als Revisionsgerichte sind, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern handelt, in der Berufungsinstanz die Strafsenate der Oberlandesgerichte zuständig. Dasselbe ist der Fall, wenn die R. ausschließlich auf die Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird. Im übrigen ist das Reichsgericht (s. d.) zuständig. Im Militärstrafverfahren entscheidet über die R. gegen Urteile der Oberkriegsgerichte das Reichsmilitärgericht. Die R. ist hier nicht bloß wegen Gesetzesverletzung statthaft, sondern auch wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung einer ausdrücklichen militärischen Dienstvorschrift oder eines militärischen Grundsatzes (Militärstrafgerichtsordnung, § 399). Die R. führt, wenn sie als begründet erscheint, regelmäßig nur zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils (s. Kassation) und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Unter bestimmten Voraussetzungen hat aber das Revisionsgericht auch in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Gerichtsverfassung und Rechtsmittel). – Im Rechnungswesen versteht man unter R. die Prüfung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen regelmäßig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revisionsbureaus) revidiert. Wird dann auch diese R. einer nochmaligen Prüfung durch eine höhere Instanz unterzogen, so spricht man von einer Superrevision. Für die Prüfung der Staatsrechnungen sind regelmäßig besondere Behörden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). – In der Politik bezeichnet man mit R. die Durchsicht und erneute Prüfung von Staatsverträgen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den veränderten Zeitverhältnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden. Die R. der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung nicht erfolgen kann (s. Verfassungsänderung). – Im Zollwesen ist R. die amtliche Prüfung von Sendungen und von Passagiergut behufs Feststellung der Zollpflichtigkeit. In Steuerangelegenheiten bezeichnet man mit R. insbes. die Berichtigung und Neugestaltung der Kataster (s. d.) der Grund- und Gebäudesteuer.
3689 Zeichen · 57 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Revision

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +3 Parallelbelege

    revidieren Vb. ‘auf seine Richtigkeit durchsehen, überprüfen’ (vor allem im Druckerei-, Verlagswesen), entlehnt (2. Hälf…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Revision

    Goethe-Wörterbuch

    Revision abgekürzt ‘Rev’ FfA I 26,781,19 ; von den knapp 450 Archivbelegen über die Hälfte im Briefw u Tgb 1 nomen actio…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Revision

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Revision , lat.-dtsch., Durchsicht, Prüfung, im Rechtswesen vor derselben Instanz nochmalige Prüfung des Urtheils, in we…

  4. modern
    Dialekt
    Revisionf.

    Pfälzisches Wb. · +2 Parallelbelege

    Revision f. : wie schd., nur in der Wend.: Revesion eiⁿleche [ LA-Gommh ], Revesiaⁿ eiⁿleche [ GH-Kand ]. Südhess. IV 13…

  5. Spezial
    Revision, der Bibliotheksbeständef

    Dt.-Russ. phil. Termini · +1 Parallelbeleg

    Revision , f der Bibliotheksbestände сверка , ж библиотечных фондов

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revision‑ als Erstglied (30 von 44)

Revisionsabdruck

GWB

revision·s·abdruck

Revisionsabdruck (letzter) Probedruck eines Textes zur Überprüfung getätigter Korrekturen, des Druckbildes, der Umbrüche ua B43,210,13 Kanzl…

Revisionsanmeldung

DRW

revision·s·anmeldung

Revisionsanmeldung, f. wie Revisiongesuch damit sich keiner von verfassung der revisionsanmeldung wegen ermanglung des abschids oder declara…

Revisionsbericht

DRW

revision·s·bericht

Revisionsbericht, m. I schriftliche Stellungnahme zum Revisionsgesuch des Prozeßgegners vgl. Revisionsschrift der gegenthail habe hierauf [v…

Revisionsbeschwerde

DRW

revision·s·beschwerde

Revisionsbeschwerde, f. zu Beschwerde (II) schriftliche Beschwerde über ein gerichtliches Urteil mit dem Ziel einer Revision (I) in fällen, …

Revisionsblatt

GWB

revision·s·blatt

Revisionsblatt Bindestrichschr pl: für den Revisionsabdruck (sd) eines (Teil-)Textes B33,324,10 Zelter 26.10.20 Michael Niedermeier, Renata …

Revisionsbogen

GWB

revision·s·bogen

Revisionsbogen gelegentl Bindestrich-, vereinzelt Getrenntschr (zB T11,11,25 ); Pl –bogen; überwiegend in Tagebüchern u im Briefw (mit Verle…

Revisionserkenntnis

DRW

revision·s·erkenntnis

Revisionserkenntnis, f., n. wie Revisionurteil mit der execution [solle, wenn umb gelt oder am leib gestraft werden soll,] bis zu erfolgende…

Revisionsexemplar

GWB

revision·s·exemplar

Revisionsexemplar [ betr Druckvorbereitung von ‘Zur Morphologie’ II,1 ] Da bey diesem Bogen ein besonderer Fall eintritt, lege ich mein Revi…

Revisionsgeld

DRW

revision·s·geld

Revisionsgeld, n. vom Revisionswerber für eine Revision (I) zu zahlende Gebühr verfallene niedergelegte revisionsgelder 1653? Moser,Beitr. 1…

Revisionsgericht

DRW

revision·s·gericht

Revisionsgericht, n. Gericht, das für Revisionen (I) zuständig ist vgl. Oberappellationsgericht das ober-appellation oder revision-gericht 1…

Revisionsgeschäft

GWB

revision·s·geschaeft

Revisionsgeschäft wie ‘Revisionsangelegenheit’ A1,231,29 Ausarbeitg übGesch dGeneralrevision [Anf Apr 83] Syn Revisionsangelegenheit Michael…

Revisionsgesuch

DRW

revision·s·gesuch

Revisionsgesuch, n. Antrag auf Revision (I) bei dem zuständigen Gericht bdv.: Revisionsanmeldung, Revisionsschrift (I), Revisionswerbung die…

Revisionsinstanz

GWB

revision·s·instanz

Revisionsinstanz Getrenntschr jur: höheres, für die Überprüfung von Urteilen zuständiges Gericht; iUz ‘Provokationsinstanz’ DjG 3 4,302,33 R…

Revisionsinstruktion

GWB

revision·s·instruktion

Revisionsinstruktion auch Getrenntschr Direktive zur Durchführung einer (Steuer-)Revision Oberrevisor..Christoph Jenichen..Johann Wilhelm Zo…

Revisionskommissar

DRW

revision·s·kommissar

Revisionskommissar, m. zur Prüfung der Revisionsgesuche beim Gericht angestellter Rechtskundiger [Übschr.:] von denen revisionscomissarien. …

Revisionskonvent

DRW

revision·s·konvent

Revisionskonvent, m. Zusammenkommen von Reichständen zur Bearbeitung von Revisionen (I)? [die] augsburgischen confessions-verwandten ... sol…

revisionsmäßig

GWB

revision·s·maessig

revisionsmäßig gemäß den Vorgaben einer durchgeführten Steuerrevision A(FfA I 26,809,17) CarlAug 6.1.97 [G/Voigt] Michael Niedermeier, Renat…

Revisionsmittel

GWB

revision·s·mittel

Revisionsmittel jur: Rechtsmittel zur Aufhebung bzw Änderung eines Gerichtsurteils DjG 3 4,282,12 RAnw [27.8.74] Michael Niedermeier, Renata…

Revisionsordnung

DRW

revision·s·ordnung

Revisionsordnung, f. Vorschrift, Verordnung, wie eine Revision (I) vorgenommen werden muß vermüg neu aufgerichter kais. revisionsordnung nac…

Revisionsprozeß

DRW

revision·s·prozeß

Revisionsprozeß, m. wie Revision (I) daß ... die revisionsprocess, je unnd allezeit auf den gesambten reichshofrath, alß iudices delegatos, …

Revisionsreise

GWB

revision·s·reise

Revisionsreise Dienstreise zur Inspektion unterstellter Anstalten; mBez auf Visitationen meteorol Einrichtungen in Sachsen-Weimar-Eisenach d…

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