Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Residenz
Residenz, f., auch m.
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resedencie1476 HansGBl. 1955 S. 53
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die stat Salzburg gemelts vnnsers gnedigisten herrn, vnd seiner furstlichen gnaden stiffts haubt stat, vnd erzbischofliche residenz ist1524 SalzbStPolO. 148
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daß die ... canonici die residenz dermassen foͤrdern, daß einer seine residenz habe zu S. und einer zu G., und ein jeder des ortes die visitation der kirchen thun helfen ... daß auch dieselbe, so mit den ... canonicaten belehnet, mit die residenz unterhalten1556 Dähnert,Samml. I 467
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dargegen sollen die staͤnde, so der augspurgischen confeßion verwandt, die ... der alten religion anhaͤngig [sind] ... ob und wohin sie ihre residentzen verruckt ... haͤtten ... bey ihrer religion ... ohnbeschwert bleiben [können]1563 Moser,KreisAbsch. I 177 Faksimile
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an den orten, da wir jederzeit unseren residenz haben1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 402
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unnd wann gleich (wie unß äußerlich anlangt) von den gameralibus dem religionfriden ein anderer verstandt und ußlegung bei dem § dagegen sollen in den wortten: sampt und mit iren capituln und andern geistlichs standts, ob und wohin sie ire residentzen verruckt etc., ingedichtet werden will, so gehört doch die erleutterung angeregter wort nicht vor dieselben noch vor die revisorn, sonder ist ein reservat1600? Kratsch,Justiz Anh. 14
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ir kayser- und ertzfürstliche residenz und wonungen1623 WienRQ. 325
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wenn ... außerhalb der fürstlichen residenz wonhaftige mit hinterlassung unmündiger ... versterben ... [soll den] fürstlichen deputirten ... wegen bevormundung solcher ... bericht getan werden1666 GothaLO./QNPrivatR. II 1 S. 675
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von dem leibzoll aber, welchen sonst alle durchreisende juden geben müssen, weil er sich in unserer residenz niedergelassen, soll er [der Hofjude] befreiet sein1671 Schnee,Hoffinanz V 17
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an welche oerter aus der churfuͤrstlichen brandenburgischen residentz Berlin, briefe bestellet werden koͤnnen und dafuͤr an porto gegeben werden muß1694 CCMarch. IV 1 Sp. 839 Faksimile
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wir haben eüch ... eröffnet, welcher gestalt wir ... mit zustimmung ... unterschiedener derer grössen puissancen von Europa den königl. titul anzunehmen undt unss in unserer hiesigen residentz zum könige in Preussen proclamiren undt krönen zu lassen entschlossen seyn1701 Königsberg/P. Stettiner, Z. Geschichte des preussischen Königstitels und d. Königsberger Krönung (Königsberg 1900) 77
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geben auf unser residentz zu Copenhagen1702 Kolz,LütjenbHandw. 133
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in denen koͤniglichen preußischen residentzien Berlin, Coͤlln, Fridrichswerder1703 CCMarch. I 2 Sp. 133 Faksimile
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haben sie [thorschreiber] ... keinen menschen aus diesen residentzien oder denen vorstaͤdten ... zu fuß, zu wagen, oder zu pferde, ohne einen solchen passir-zettel weder in die vor- noch innere staͤdte hereinzulassen1709 CCMarch. V 4 Sp. 341 Faksimile
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sollten wir uns aber mit unseren hoflager ausser unserer residenz Wien und an solchem ort befinden, allwo keine ordentliche zimmer zu denen canzleisessionen angewiesen wären ..., wird ... der erstere [canzler] durch den ansager dem anderten canzler erinnern lassen, wo die sessionen ... zu halten [sind]1720 Fellner-Kretschmayr III 354 Faksimile
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erneuerte feuer-ordnung, nach welcher samtliche hof- und canzleibediente bei ... feuers-gefahren ... in hiesiger hochfuͤrstlichen residenz ... sich zu achten haben1724 SammlBadDurlach II 412 Faksimile
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bey dem tuͤrcken die residentz ihres monarchens eine pforte genennet wird1741 Zedler 27 Sp. 1670 Faksimile
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residentz, ist diejenige stadt, in welcher ein potentat oder fuͤrst sein hoflager haͤlt, daselbst auch die obern collegia, als regierung, hofgericht ... und andere ... verbleiben1742 Zedler 31 Sp. 717 Faksimile
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daß sie die stadt ... Rostock ... zu ihrer residenz ... mit transportirung der fürstlichen collegiorum ... zu erwählen, entschlossen1748 Sachsse,MecklUrk. 440 Faksimile
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da die kaiser ehemals noch keine fortdauernde residenz hatten, so pflegten sie fast in den mehresten reichsstaͤdten und besonders in N. dergleichen vasallen [Inhaber von Küchenlehen] anzustellen1783 Scheidemantel,Repert. II 713 Faksimile
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verbrechen daher ... die in der kirche, an dem ort des gerichts, in der residenz ... begangen werden, muß man billig fuͤr groͤsser ansehen, als solche, welche an privatoͤrtern begangen und privatpersonen wiederfahren sind1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 100 Faksimile
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die kuchenkuh [Gastmahl] des centoberamtes wird in der fuͤrstlichen residenz gehalten, und die victualien an fleisch, brod und bier von hofe abgegeben1788 Thomas,FuldPrR. I 239 Faksimile
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pflegte man ... auf abhauung der hand zu erkennen, wenn jemand sich erkuͤhnet hatte, an einem privilegirten oder gefreyeten orte, wie z.b. in einem schlosse, in einer fuͤrstlichen oder graͤflichen residenz, in regierungen, canzeleyen und gerichtshaͤusern, einen andern feindseliger weise anzufallen1798 RepRecht I 69 Faksimile
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sind nach den deutschen reichsgesetzen von einquartierung der zur reichsarmee gehoͤrigen truppen befreyet ... die residenzen und festungen der churfuͤrsten und staͤnde1801 RepRecht VI 311 Faksimile
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die bloͤßung des degens bey streitigkeiten in der churfürstl. hof-burgfreyheit und residenz Dresden ist bey verliehrung der hand ... untersaget1806 v.Berg,PolR. V 123 Faksimile
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welcher vnserr herren einer oder mer, die da absentes sin, sin residentz tuͤn wolt, der mag sie zuͤ O. tuͤn1399 MWirzib. VIII 561 Faksimile
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außer dessen aber soll ein jeder so in den orden [Deutschorden] kommbt, seine residenz ... zu compliren schuldig seynDOrdStat. (1606/1740) 116 Faksimile
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wenn ein neu kapitularfräulein die schule oder residenz nicht halten wollte, dieselbe des residenzjahres renten karieren, und solche ... zu des stifts besten angewandt ... werden [sollte]1716 Esser,Hohenlimb. 284
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residentz ... heißt auch die persoͤnliche gegenwart desjenigen bischoffs, welcher uͤber die kirche gesetzt ist1742 Zedler 31 Sp. 717 Faksimile
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dieses kloster- oder probe-jahr kann ... in einem halben jahre absolviret werden; alsdann heißt es die allerstrengste residenz, welche auf das genaueste gehalten werden muß1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 699 Faksimile
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sie waren entweder an gewisse tage gebunden, wo der canoniker erscheinen mußte, um der an denselben festgesetzten austheilungen theilhaftig zu werden, und man nannte dieß die peremptorische residenz, oder die chorpraͤsenz1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 230 Faksimile