Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
notwendig
notwendig, adj., adv.
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[daß] notwendiger punct vnd articul halben, nicht genugsame verwarung geschehen1555 Sachsse,MecklUrk. 230 Faksimile
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dieweil die steinsetzung zu vnderscheydung der feldtguͤter gantz notwendig ..., so ordnen ... wir, ... dz dieselbig durch niemand anders, dann die darzu verordente vnd geschworne landschiedere oder feldgeschworne geschehen1571 SolmsLR. 104 Faksimile
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haben zwo kossathen, unangesehen sie auch zu allen nodtwendigen und ungesatzten ernddiensten in und allewege auf erforderung vorbunden, auf keinen abscheidt sich einlassen wollen1600 BrandenbSchSt. II 305
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die kirchenräth nemen ein die geföll und kircheneinkommen und verrichten die notwendige paufelligkaiten ... [sie] werden mit meinen als erbgrundherrn willen ... erküst und confirmirt, seind aber dennen geistlichen mit ainiger iurisdiction nichts unterworfen1623 OÖsterr./ÖW. XIV 70
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nohtwendig muͤssen gewuͤsse persohnen von genauer relation wegen durch den testatoren zu seinen erben vernambset ... werden1709 Mutach 60 Faksimile
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findet man 2 eyde, den einen welchen das recht und dessen handhaber, der richter oder voigt, in seiner urtheil der partie zufindet, juramentum necessarium oder nothwendiger eyd genannt, welchen der eine theil muß schwehren oder bezahlen, darum er beklaget war1717 Blüting,Gl. III 52 Faksimile
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die ankündigung des krieges durch herolde, manifeste oder andere gebräuche ist nach dem völkerrecht nicht schlechterdings notwendig1757 RechtVerfMariaTher. 336
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gleichwie ... die ober-appellations-gerichts-ordnung, wenn derjenige, welchem der eid deferiret worden, ehe er solchen acceptiret, verstorben, dessen erben, wenn der deferent ihnen nicht solchen aufs neue auftrüge, dazu nicht verstatten, also haben auch überhaupt in solchem falle, wenn nicht etwan zu einem nothwendigen eide zu schreiten, die gerichte abzuwarten, ob der deferent aufs neue denen erben den eid deferiren wolleum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 56 § 17
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die positiven geseze sind weder vollstaͤndig ... noch unabweichlich, noch nothwendig1785 Fischer,KamPolR. II 171 Faksimile
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dass man ad causas pias durch lezten willen nicht mehr als den vierten theil der erbschaft vermachen könne, wann keine nothwendigen erben vorhanden1785 Tessin/ZSchweizR.² 27 (1908) 269 Faksimile
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ein gerichtlicher nothwendiger verkauf kann wegen begangener verabsäumung wesentlicher in den gesetzen vorgeschriebener förmlichkeiten wiederrufen werden1794 PreußALR. I 11 § 347
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die eintheilung des eydes in den freywilligen (voluntarium) und nothwendigen (necessarium)1801 RepRecht VII 135 Faksimile
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wird dasselbe [pfandrecht] in das freywillige (voluntarium) und nothwendige (necessarium) eingetheilt. jenes begreift sowohl ... das testamentarische ... als ... vertragsmaͤßige ... pfandrecht in sich; dieses hingegen ... das stillschweigende oder gesetzliche ... und ... praͤtorische1803 RepRecht XI 230
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der agnatische consens ... ist bei nothwendigen veräusserungen oder belastungen entbehrlich1804 Gönner,StaatsR. 367 Faksimile
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einem notherben, der von seinem pflichttheile selbst gesetzmaͤßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der nothwendige unterhalt ausgemessen werden1811 ÖstABGB. § 795 Faksimile