Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Gewährschaft F.
Gewährschaft, F. ›(im mittelalterlichen Recht) die Verpflichtung des Veräußerers einer Sache für den Fall daß ein Dritter von dem Erwerber die Sache herausver- langt an Stelle des Erwerbers dem Ver- langen des Dritten entgegenzutreten oder den Kaufpreis zu erstatten und weitere Nachteile (Buße) auf sich zu nehmen‹, 12. Jh. Köln (gewerskef 1159-75?), 1283 Würt- temberg, s. gewähren, schaft