Eintrag · Grimm Neubearbeitung (1965–)
AUFGEBOT n.
DWB2 AUFGEBOT n. DWB2 DWB2 DWB2 1 öffentliche bekanntgabe, verkündigung; rechtssprl. ‘ öffentliche mitteilung, aufforderung, widersprüche oder ansprüche anzumelden ’, speziell bei verfallenem gut, bei der erklärung der absicht der eheschließung (s. HRG 1,247–250); vgl. aufbieten 2 : 1466 sulch pfandt mag er (dem die schuld nicht bezahlt wird) .. vor dem richter und zweien schopffen uff bieden und sulch uffgeboit beschreiben lossen obrhein stadtrechte I 33. 1525 daß .. die personen ahne vorgehende aufgebot heimlich in den häusern zusammengegeben werden in: Luther brw. 3,627 W. 1670 wann eine fr…