Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
zurückbehalten v.
-behalten , v. , vgl. D , 1, a. im besitz behalten, nicht loslassen, vgl. behalten th. 1, 1321: eines tages wurde ich zur strafe über die mittagszeit in der schule z. G. Keller 1, 41 ; dann behielt er immer mehr ( von dem haushaltungsgeld ) zurück O. Ludwig 1, 248 E. Schm.; das pfandrecht besteht, solange die güter zurückbehalten oder hinterlegt sind handelsgesetzb. § 623. etwas für sich, im vorrat behalten: ein alter fechter behält allemal noch einen streich z. H. A. v. Ziegler asiat. Banise (1689) 593 ; es gehörte zu ihrer südländischen freiheit des gefühls, ... im letzten verschlusz des her…