Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Zueignung F.
Zueignung, F. ›Einverleibung der Sache selbst oder ihres Wertes in das eigene Vermögen des Täters unter dauerndem Ausschluß der Berechtigten (z.B. Rückgabe des Sparbuches nach Abheben des Gel- des)‹, 16. Jh. (Frisius 1556) Lüt. lat. ap- propriatio, F., ›Zueigenmachung‹, s. zu- eignen, ung Zue ignungsabsicht