Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)
- Anchors
- 8 in 8 Wb.
- Sprachstufen
- 5 von 16
- Verweise rein
- 22
- Verweise raus
- 9
Lautwandel-Kette
Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart
Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.
-
15.–20. Jh.
Neuhochdeutschvermächtnisn.
Grimm (DWB, 1854–1961) · +2 Parallelbelege
vermächtnis , n. : vermächtnüsz, legatum Stieler 1201 . Frisch 1, 632 . 1 1) die letzte feierliche verordnung eines ster…
- 18./19. Jh.
-
19./20. Jh.
Konversationslex.Vermächtnis
Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Vermächtnis ( Legatum , Fideikommiß , s. d.), jede Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser jemandem ( Vermäch…
-
modern
DialektVermächtnis
Elsässisches Wb. · +1 Parallelbeleg
Vermäch t nis n. Vermächtnis an eine wohlthätige Anstalt oder an die Kirche Bf. ‘alti Vermächnisser von ihre-n-Ureltere’…
-
—
SpezialVermächtnis
Deutsch-Ladinisch (Mischí)
Ver|mächt|nis n. (-ses,-se) 1 (Testament) testamënt (-nc) m. 2 legat (-ac) m.
Verweisungsnetz
27 Knoten, 20 Kanten
Tap auf Knoten öffnet Detail · Drag zum Umpositionieren · Scroll zum Zoomen
Wortbildung
Komposita & Ableitungen mit vermaechtnis
5 Bildungen · 5 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen
Ableitung von vermaechtnis 2 Analysen
vermaecht + -nis
vermaechtnis leitet sich vom Lemma vermaecht ab mit Suffix -nis.
Alternativen: ver-+macht+-nis
vermaechtnis‑ als Erstglied (5 von 5)
Vermächtnisgeld
GWB
Vermächtnisgeld [bisher nicht publizierter Wortartikel]
Vermächtnisnehmer
DERW
Vermächtnisnehmer, M., ›Empfänger ei- nes Vermächtnisses‹, Allgemeines Bürger- liches Gesetzbuch 1811 østerreich, s. Ver- mächtnis, Nehmer, …
Vermächtnißnahme
Campe
Die Vermächtnißnahme , Mz. — n , die Annahme, Übernahme eines Vermächtnisses. Stieler.
Vermächtnißnehmer
Campe
Der Vermächtnißnehmer , — s, Mz . gl.; die — inn , diejenige Person, welche ein Vermächtniß, das ihr gemacht ist, übernimmt (Legatarius ). S…
Vermächtnisvertrag
Meyers
Vermächtnisvertrag ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der andern etwas vermacht. § 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnet den V.…