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Überbau

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Meyers
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7 in 7 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Überbau

Bd. 19, Sp. 855
Überbau liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut. Ist dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig geschehen, so muß der Nachbar den Ü. dulden, falls er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat; dafür erhält er aber von dem Überbauer eine Entschädigung in Form einer Geldrente, die jährlich im voraus zu entrichten ist. Für die Höhe der Rente ist der Wert der überbauten Fläche, bez. der Schaden, den der Nachbar hierdurch erleidet, zur Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. Der Rentenberechtigte kann aber jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige ihm das überbaute Stück Land um den Preis, den es zur Zeit der Grenzüberschreitung hatte, abkauft. Das Recht auf die Rente wird zwar nicht im Grundbuch eingetragen, es geht aber allen Rechten an dem belasteten Grundstück vor. Dagegen ist der Verzicht auf das Rentenrecht sowie die vertragsmäßige Festsetzung der Höhe der Rente im Grundbuch einzutragen. Wird durch den U. ein Erbbaurecht (s. d.) oder eine Dienstbarkeit (s. d.) an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so gilt das Vorstehende zugunsten des Berechtigten. Hat der Nachbar dagegen vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut, oder handelt es sich nicht um ein Gebäude, sondern um ein sonstiges Werk, wie Mauer etc., so kann der Grundstückseigentümer Abbruch des Gebäudes verlangen. Im übrigen sind die Vorschriften über die Reallast (s. d.) entsprechend anzuwenden. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 912–916, Artikel »Eigentum«, S. 443, und M. Wolff, Der Bau auf fremdem Boden (Jena 1900).
1624 Zeichen · 23 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Überbau

    Adelung (1793–1801) · +2 Parallelbelege

    Der Überbau , des -es, plur. der aber ungewöhnlich ist, -baue, 1. Der obere Theil eines Gebäudes, so fern er über den un…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Überbau

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Überbau liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut. Ist die…

  3. modern
    Dialekt
    Überbaum.

    Pfälzisches Wb. · +1 Parallelbeleg

     Über-bau m. : ' Bauwerk ', hier im Ggs. zum Inventar; a. 1540 (Abschr. 1595): Denn uberbauw der pfarrkirchen, nemlich …

  4. Spezial
    Überbau

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Über|bau m. (-[e]s,-e/-ten) 1 surastrotöra (-res) f. 2 suracostruziun (-s) f.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit ueberbau

4 Bildungen · 4 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von ueberbau 2 Komponenten

ueber+bau

ueberbau setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

ueberbau‑ als Erstglied (4 von 4)

überbauen

DWB

ueber·bauen

überbauen , v. , supra aedificare. mhd. überbûwen, mnd. overbûwen, nl. overbouwen, dän.-norweg. overbygge, schwed. öfverbygga. in der bedeut…

überbauen

FWB

ueb·erbauen,

1. ›über js. Grundstücksgrenze hinaus landwirtschaftlich tätig werden, ein Nachbargrundstück horizontal überpflügen und sich dadurch anzueig…

Überbaurecht

Meyers

ueberbau·recht

Überbaurecht nennt man die Grunddienstbarkeit (s. d.), kraft der Teile eines Gebäudes, ein Balkon, eine Galerie, ein Wetterdach od. dgl., üb…

überbauung

DWB

ueber·bauung

überbauung , f. 1 1) landwirthschaftliche bearbeitung: vergeblich forschte er zwischen der rastlosen überbauung des bodens nach spuren frühe…