Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
trauschein m.
trauschein , m. 1 1) ein schriftliches zeugnis von dem geistlichen oder der obrigkeit, dasz ein paar personen wirklich getrauet oder ehelich verbunden worden Adelung 4 (1780) 1038 . belegt erst seit dem ende des 17. jh. ( G. Arnold 1699 s. u. ). wort und sache anfänglich wohl nur in besonderen fällen üblich: trauschein ist ein attest von den pfarrern, welches diejenigen weiber aufweisen müssen, so sich in einer fremden stadt oder auszerhalb landes haben trauen lassen Amaranthes (1715) 2037 . jener pfarrer ... verrieth sein herrschsüchtig gemüth allzusehr, als er in einen trauschein diese worte…