trauschein,
m. 11)
ein schriftliches zeugnis von dem geistlichen oder der obrigkeit, dasz ein paar personen wirklich getrauet oder ehelich verbunden worden Adelung 4 (1780) 1038.
belegt erst seit dem ende des 17.
jh. (G. Arnold 1699
s. u.).
wort und sache anfänglich wohl nur in besonderen fällen üblich: trauschein
ist ein attest von den pfarrern, welches diejenigen weiber aufweisen müssen, so sich in einer fremden stadt oder auszerhalb landes haben trauen lassen Amaranthes (1715) 2037. jener pfarrer ... verrieth sein herrschsüchtig gemüth allzusehr, als er in einen trauschein diese worte setzte G. Arnold
kirch. u. ketzerhistorie (1699) 2, 179
b; meine mutter gab vor, ... eine reise nach Magdeburg zu thun und von dar die zeugnisse ihres ehelichen lebens und wandels, unterwegs auch einen neuen trauschein von demjenigen dorffpriester der sie getrauet abzuholen, weil sie den ersten ohngefähr verlohren hätte Schnabel
insel Felsenburg 2 (1746) 469; der geistlichkeit durch ein ausdrückliches circulare die nunmehrige unnöthigkeit der sonst üblichen trauscheine bekannt machen zu lassen Lessing 18, 489
L.-M.; steht es doch bei ihr, sich einem manne in der fremde zum schein antrauen zu lassen, und mit hülfe des trauscheins dereinst witwe zu werden J. Möser
sämtl. w. (1842) 2, 186; die junge frau Jörg sei die geliebte des grafen von Nesselkron gewesen, und jäger Jörg habe gegen klingende münze sich bereit finden lassen, die folgen jenes galanten verhältnisses mit seinem trauschein zu decken T. Kröger
schuld? (1898) 36; ich hörte an der thür, dasz sie deinem vater sagte, sie sei verheiratet. sie zeigte ihm ein goldnes ringlein und den trauschein G. v. Arnim
mondkönigstochter (1844) 28; nun setzt euch und schreibt den trauschein Jung-Stilling
sämtl. schr. (1835) 6, 70; gegen erlegung der gebühr für den trauschein G. Keller
ges. w. (1889) 5, 246; taufscheine ... die mit den trauscheinen nicht zusammenstimmen Göthe IV 20, 188
W.; durch verweigerung der trau- und taufscheine zum katholischen glauben gezwungen Becker
weltgesch. (1801) 6, 607; wo sollten trauscheine und taufscheine nachgesucht werden, wenn's nicht bestimmte gesetze für die gemeinden und ihre kirchen gäbe Holtei
erz. schr. 18, 112; freund Hein nimmt sein langes radirmesser und schabt meinen namen aus ihrem trauschein und ehering heraus Jean Paul
werke 11/14, 323
Hempel. 22)
zuweilen auch, z. b. bey den soldaten, ein schein des vorgesetzten, dasz sein untergebener von ihm die erlaubnis habe, sich trauen zu lassen Adelung 4, 1038; trauschein
codicillus indulti connubialis Frisch 2, 382
b; trauscheine
müssen alle unterofficiers und gemeine bey den kriegsvölckern von dem obristen des regiments haben, bevor sie heirathen dürfen Eggers
neues kriegslex. (1757) 2, 1161; (
ein jäger), der sich ziemlich gut gehalten ... hat um den trauschein gebeten ... durchl. sind geneigt ihm zu willfahren Göthe IV 10, 85
W.: das institut der trauscheine ... will keine familie entstehen lassen, die nicht zur zeit ihrer entstehung einen bestimmten festen sitz hat C. G. A. Stüve
wesen u. verf. d. landgemeinden (1851) 157;
geistlich gedeutet: der trauschein, der einer seele in heilands arme hilft, und certificiret, dasz sie der vater sicher trauen kann, wird in der schrift der geist genannt Zinzendorf
gemeinreden (1749) 304.