Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trauschein
Trauschein, m.
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jener pfarrer ... verrieth sein herrschsüchtig gemüth allzusehr, als er in einen trauschein diese worte setzte1699 DWB. XI 1, 1 Sp. 1544
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die getraueten aber nach dato des ihr vorzeigenden trauscheins ihr braut-geldt haben1701 HambEheCasse Art. 6
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sollen die vorsteher der cassa gehalten seyn, einer jeglichen, die ihren trau-schein bringet, einen schein zu geben, in welcher ordnung sie stehe, damit sie wissen koͤnne, wie viel vor ihr sein, ehe sie zur hebung ihres braut-geldes koͤmmt1703 HambEheCasse Art. 6
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trau-schein ist ein attestat von den pfarrern, welches diejenigen weiber auffweisen muͤssen, so sich in einer fremden stadt oder ausserhalb landes haben trauen lassen1715 Frauenzimmerlex. 2037
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trau-schein oder trauungs-schein und copulations-schein ... heist dasjenige schrifftliche bekaͤnntniß oder zeugniß, welches an theils orten, zumahl auf derer durch priesterliche einsegnung zusammen gegebenen und einander angetraueten eheleute verlangen und begehren, zu dessen beglaubigung denenselben von dem pfarr-herrn oder geistlichen ... ertheilet wird1745 Zedler 45 Sp. 246
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wird kein ohne unterschrift des pfarrers und beyfuͤgung des kirchensiegels ausgestellter tauf-, trau- und beerdigungsschein einige guͤltigkeit haben1808 AltenburgSamml. III 61
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daß verschiedene soldaten von ihren regiments- oder compagnie-officieren trau-scheine erhalten1714 AltenburgSamml. I 27 Faksimile
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wie denn auch obbenandter J.K. den befehl, daß er auf eine hufe ziehe ... unterthänigst nachzuleben versprochen, worauf ihm der trau-schein behändigt worden1747 Kock,Schwansen 157
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trauschein, welchen die juden von der kr. und d. cammer lösen müssen1749 Stern,PreußJuden III 2 S. 1408
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an einigen orten ... darf der pfarrer keine trauung verrichten, es haben dann die verlobten erst einen trauschein vom gerichtsherrn ihm vorgelegt1757 Estor,RGel. I 327 Faksimile
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das geld so er der weibsperson abgeschwatzet, unter dem scheine den trauschein zu schaffen1771 Zincke,KriegsRGel. 38 Faksimile
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darf der katholische geistliche die trauung nicht eher verrichen, bevor er einen trauschein des magistrats oder obrigkeit, worunter die brautleute gehoͤren ... erhalten hat1788 Gadebusch,Staatskunde II 233 Faksimile
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mit dreymonathlicher bis zweyjähriger gefängniß- oder festungsstraffe belegt werden ... juden, die sich verheirathen, ohne den trauschein mit dem vorgeschriebenen stempel gelöset zu haben1794 PreußALR. II 20 § 272
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daß die einwohner ... nicht ohne vorwissen ihrer obrigkeit, und ... nicht ohne vorher einen trauschein von derselben erhalten zu haben, heurathen sollen1804 v.Berg,PolR. IV 699 Faksimile