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testieren

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DRW
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Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch

testieren

testieren, v.

ein Testament (I) errichten; letztwillig verfügen; vermachen, testamentarisch vererben; auch: durch testamentarische Verfügung erben
  • wirt etwas bescheyden ader testirt vor das gebewde, das selbige also der kirchen an ydermenigliches eynrede folgen sal
    um 1470 HMeißenUB. III 203 Faksimile
  • person, so macht haͧt zů testieren und zů verschaffen
    1493 TübStR.(Rau/Sydow) 35
  • stomme luden ende doofve bij natueren en mogen niet testeren, mair wairen zij stom oft doof gewordden bij ziecten, zoe mochten zij testeren, opdat zij scrijven connen
    1496 CoutBrab. II 2 S. 73 Textarchiv: CoutBrab. II 2 S. 73
  • im fall do eelüt byeinandern wonen vnd ... nit kind haben ... ordnen wir, das eins on des andern willen nicht testieren noch verordnen moͤg, es wer dann das ir eins vmb siner sele heil willen
    1520 FreiburgStR. III 5, 3 Volltext (und Faksimile)
  • mach er [der erb] aber ain inventarj in massen allß sich nach ordnung der recht geburt und understeet sich dann der erbschafft darauf ime protestation und bedingungen den legatorien genueg zuthuen alsfer sich die erbschafft oder gelassen gueter deß testierens erstreckhen so ist er allsdann nit schuldig merere oder weittere betzallung und ausrichtung zethuen, dann sovill deß testierens gueter getragen
    SalzbLO. 1526 Bl. 55v
  • es ist auch ein testament oder letster will vnkrefftig, so der testierer zutestieren vntauglich were
    WürtLR. 1555 S. 255 Volltext (und Faksimile)
  • so ein vatter oder mutter eins, zwey, drey oder vier kinder nach jme in leben verliesse, soll der testierend vatter oder mutter solchen sein kindern den dritten theil, da aber der kinder fünff ... oder mehr weren, den halben theil aller seiner verlassenschafft für jr legitima vnd angebür zuuerschaffen oder zukommen zulassen schuldig sein
    WürtLR. 1567 S. 288 Volltext (und Faksimile)
  • verthuner koͤnnen nicht zeugen sein, noch testament auffrichten vnd testiren
    1576 Damhouder,Patrocinium 35 Volltext (und Faksimile)
  • solt dann testierende person mit der pest behafftet sein, wo ferrn dero letzter will durch den pastorn oder vicarium affirmirt ... wirdt, ist dasselb ... kraͤfftig
    1599 LothrLbr. XI 8 Volltext (und Faksimile)
  • wie nun die legata von landgebrauchß wegen mit zwai oder dreier zeügen khundschaft ... müeßen bewißen werden, also auch dise donationes mortis causa ingleichem wie daßjenig welches ainem testiert oder verschafft wirdt allererst durch den volgenden todfahl sich verfelt und dem erben einzuantworten khombt, also ist auch daß so von todß wegen iemand geschenkht worden ersst nach dem todt creftig und zu erfordern
    1608 OÖLTfl. III 32 § 1
  • welchen ... daß testieren verbotten, die können auch nit cräftig legiern
    1608 OÖLTfl. IV 26 § 3
  • haben wir ... zu verhüetung allerhand stritt und zwaiung ... niemanden ... das testieren und vermachen entziechen oder verbieten wellen
    1609 Vorarlberg/ÖW. XVIII 328
  • es wehre dan sach das der testamentmacher oder ain weib so nahent in gfahr ires lebens stienten das sie ihres abgangs ... zu beförchten währe: so mag der krank ohne hintersichbringen gar wol testiern
    1615 NÖsterr./ÖW. IX 80 Faksimile
  • daß es einem jedem clerico ... freistehe, nach gemeinen geist- oder weltlichen rechten schrift- oder mündlich zu testieren
    1680 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 122
  • under solchen nun, die allhier nicht zu testiren befügt, sind diejenigen, so in auf- oder absteigender linien eheliche leibs oder noht-erben haben
    1719 BaselRQ. I 2 S. 869 Faksimile
  • auch soll ein jeder erbe ... nach publicirung des testaments sich innerhalb sechs wochen in dem erklaͤren, ob er von solcher seiner testirten gerechtigkeit abstehen ... will
    BöhmStR. 1720 S. 239
  • auch der inhaber einer patrimonial-gerichtsbarkeit kann vor den von ihm bestellten gerichten ... gültig testiren
    1794 PreußALR. I 12 § 91

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    testierenverb.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +2 Parallelbelege

    testieren , verb. , aus lat. testari. 1 1) bezeugen, bestätigen Roth dict. Q 2 a , den besuch der vorlesungen testieren …

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Testieren

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Testieren (lat.), bezeugen; ein Testament errichten.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit testieren

7 Bildungen · 2 Erstglied · 5 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von testieren 2 Komponenten

test+ieren

testieren setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

testieren‑ als Erstglied (2 von 2)

Testierende

DRW

testier·ende

Testierende, m., f. wie Testator in zeit der besorglichen sterbsleufden, da die des klainern oder groͤssern raths füegklich nit zubekommen, …

Testierensfreiheit

DRW

testieren·s·freiheit

Testierensfreiheit, f. Recht zum Aufrichten von Testamenten (I) so hat er [kriegsman H.] doch sein letsten willen ausserhalb den laͤger, nit…

testieren als Zweitglied (5 von 5)

attestieren

Pfeifer_etym

attest·ieren

attestieren Vb. ‘bescheinigen’, entlehnt (17. Jh.) aus lat. attestārī ‘bezeugen, bestätigen’, vgl. lat. testārī ‘bezeugen, bekunden, versich…

DETESTIEREN

DWB2

det·e·stieren

DWB2 DETESTIEREN vb. DWB2 lehnwort aus lat. detestari vb. verabscheuen: DWB2 1628 daß wir zur buß gebracht jetzt selbsten detestieren/ die s…

kontestieren

GWB

kon·testieren

kontestieren contestir- 1 anfechten, anzweifeln, bestreiten; auch ‘mit jdm k.’ iSv disputieren, streiten, nur im formellen Briefstil Ich hab…

protestieren

DWB

protest·ieren

protestieren , verb. ( franz. protester, lat. protestari), intransitiv, protest wogegen erheben, einlegen: er protestirt darneben .., dasz i…

reprotestieren

GWB

reprotestieren -iren den Protest, Widerspruch eines anderen zurückweisen, dagegen Einwendungen erheben, opponieren; ‘protestieren und r.’ iS…