Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teidigung
Teidigung, f., aus Teidingung, f., aus älterem (Tagedingung), f.
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efft ydt sy dachdinghet ßynn bewijs vor tho bringhennde, szo mach he dar nha noch tughebreue effte jennich andere bewijs voren. jsßet auer ghedachdinghet ßynenn tugh tho vorennde, szo mochte he dar nha (nene) orkunde offte breue vorebringenn, jnn dem de dachdinghinghe was vppe tughe vnnd nicht vpp alle bewijsvor 1517 LangenbeckGl.(Eichler) E 9
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ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen, ob die tagdingung, das ist die in dem vrtheil zu der parition angesetzte zeit, vor der wircklichen execution, im niederngericht zu dreien gerichtstagen sol affterfolget vnd belegt werden1603/05 HambGO. I 41 Art. 3 Faksimile
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tagedingung: die angesetzte frist, in welcher iemand vor gericht erscheinen soll1762 Wiesand 1050 Faksimile
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als sich das bergwerck beschwährt, das man den berggesöllen ... zu den ehehaft thädigungen biet, das sözen wir also, das alle die, so ... von alter her solches zu thuen schuldig seyn, die sollen noch darzu gehenSchwazBergO. 1449/1756 Art. 30
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[das alle] stende des reichs in allen ... sicherheiten, fürworten, vnd gleitten erclert achter, auch denuncijrt vnd verkhundt friedtbrecher ... außschliessen, außgescheiden so sie ... zů gütlicher handlung oder teidigung solcher sachen halben ... erfordert werdenRLandfr. 1521 Bl. b iijr Volltext (und Faksimile)
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daß sie ... an tädigung der gemeinen geringen rugen kein intrag oder hinderung tun1613 BadW. 268 Faksimile
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soll der vorsteher ... was vorfällt wohl notiren, damit auf martini in beyseyn eines zeitlichen pflegers die taidigung gehalten werden möge1695 SchriesheimW. 249
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das die Venediger mit dem künig jn tädtigung waren vnd gern ein püntnus mit jm gemacht hettend1513/21 ArchBern 36 (1941/42) 88
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und ob schloͤsser, staͤdt und andere besatzungen mit thaͤdigung aufgenommen wuͤrden, so sollt ewer keiner nicht darein fallen oder pluͤndern1563 Lünig,CJMilit. 499 Faksimile
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worden ... etliche gebietiger gefangen, die ken T. wolden kommen zu thedigung in sachen des bundesum 1569 (Hs.) ThornStChr. 143
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[urchunt,] daz die taͤtigung und dise red also stet und unzebrochen beleib ewiglich1338 (Hs. 1783) OÖUB. VI 267 Faksimile
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daß weiland C. ... großen krieg und mutwillen getriben, und mit raub und brand dieselben [Äbtissin und Konvent] zu unbileichen tatigungen und verbriefungen gezwungen1382 Sinnacher,Säben V 517
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daß beid parthyen sich früntlicher t[ädigung] zwüschen inen begeben1527 SchweizId. XII 457 Faksimile
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nun setz, das in einer statt sey ein statut ... [welches] mag auß verhencknüß diß statuts in der übelthat der eebrechung, vnd in andern malefitzen, da auch vonn geschribnen rechten verbotten ist zů taͤdigung getaͤdingt werdenn, nach der form der statut1536 Gobler,GerProz. 120v Volltext (und Faksimile)
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der buͤttel ... soll schweren, das er ... nichts verhalten oder zusetzen, noch sich eynicher heymlichen taͤdigunge, fuͤrgedinge, eygen nůtz, neidt, haß, oder ander geuerde gebrauchen ... lassen ... wolle1536 ZweibrückenGO. a iijr Faksimile
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daß alle sachen, die vor dem gericht oder rath oder was mit thaͤtigung beschehen seynd und ein landrecht ist, wer darum leuͤth und brieff hat, daß daß alles soll in seinen kreften bleiben1585? LBAppenzIR. Art. 130 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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bei dieser cent H. solle thaidingung künftig zuegelassen werden, nemblich, daß derienige, so etwan ... unbedachtsamber weis einen oder andern deren centhaubtarticulen übertreten ... hat, dardurch bueß u. straf verwürkt, ehender das centgericht behegt, sich anmelte u. umb verdienter poenminderung bitte1663 WürzbZ. I 1 S. 490 Faksimile
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stirbt dann ein solche der statt leibeigene person ... so geschieht des besten haupts wegen ein billigmässige taidigung nach proportion des hinderlassenen vermögens1666 Knapp,BeitrRWG. 72
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die tädigung der hauptrechter hatte ein zeitlicher außfaut auß H. alleinig getailicht1698 KirchheimW. 222
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ein getreues aufsehen auf bundsfreunde haben, ist eine gewöhnliche formel in den eidsgenössischen bündnissen, die nach der heutigen staatslehre mehr nicht als eine mündliche oder papyrene hülfe mit rahtschlägen, fürschreiben, botschaften, teidigungen, schiedsgerichten ... bedeuten soll1759 SchweizId. XII 457 Faksimile