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Teidigung

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Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch

Teidigung

Teidigung, f., aus Teidingung, f., aus älterem (Tagedingung), f.

auch Tädingung, Tädigung
I Terminfestsetzung (für eine Gerichtsverhandlung); gerichtlich gesetzte Frist
  • efft ydt sy dachdinghet ßynn bewijs vor tho bringhennde, szo mach he dar nha noch tughebreue effte jennich andere bewijs voren. jsßet auer ghedachdinghet ßynenn tugh tho vorennde, szo mochte he dar nha (nene) orkunde offte breue vorebringenn, jnn dem de dachdinghinghe was vppe tughe vnnd nicht vpp alle bewijs
    vor 1517 LangenbeckGl.(Eichler) E 9
  • ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen, ob die tagdingung, das ist die in dem vrtheil zu der parition angesetzte zeit, vor der wircklichen execution, im niederngericht zu dreien gerichtstagen sol affterfolget vnd belegt werden
    1603/05 HambGO. I 41 Art. 3 Faksimile
  • tagedingung: die angesetzte frist, in welcher iemand vor gericht erscheinen soll
    1762 Wiesand 1050 Faksimile
II ehehaft Teidigung ungebotenes Gericht; Gerichtsversammlung zu einem regelmäßig wiederkehrenden Termin
  • als sich das bergwerck beschwährt, das man den berggesöllen ... zu den ehehaft thädigungen biet, das sözen wir also, das alle die, so ... von alter her solches zu thuen schuldig seyn, die sollen noch darzu gehen
    SchwazBergO. 1449/1756 Art. 30
III Gerichtsverfahren, -verhandlung; gerichtliche Ahndung
  • [das alle] stende des reichs in allen ... sicherheiten, fürworten, vnd gleitten erclert achter, auch denuncijrt vnd verkhundt friedtbrecher ... außschliessen, außgescheiden so sie ... zů gütlicher handlung oder teidigung solcher sachen halben ... erfordert werden
    RLandfr. 1521 Bl. b iijr Volltext (und Faksimile)
  • daß sie ... an tädigung der gemeinen geringen rugen kein intrag oder hinderung tun
    1613 BadW. 268 Faksimile
  • soll der vorsteher ... was vorfällt wohl notiren, damit auf martini in beyseyn eines zeitlichen pflegers die taidigung gehalten werden möge
    1695 SchriesheimW. 249
IV Verhandlung, Unterhandlung
  • das die Venediger mit dem künig jn tädtigung waren vnd gern ein püntnus mit jm gemacht hettend
    1513/21 ArchBern 36 (1941/42) 88
  • und ob schloͤsser, staͤdt und andere besatzungen mit thaͤdigung aufgenommen wuͤrden, so sollt ewer keiner nicht darein fallen oder pluͤndern
    1563 Lünig,CJMilit. 499 Faksimile
  • worden ... etliche gebietiger gefangen, die ken T. wolden kommen zu thedigung in sachen des bundes
    um 1569 (Hs.) ThornStChr. 143
V gütliche Einigung, (freiwillige) Vereinbarung, (einvernehmliches) Abkommen, Absprache, Schiedsvereinbarung; auch: gütliche Aufteilung eines Erbes
  • [urchunt,] daz die taͤtigung und dise red also stet und unzebrochen beleib ewiglich
    1338 (Hs. 1783) OÖUB. VI 267 Faksimile
  • daß weiland C. ... großen krieg und mutwillen getriben, und mit raub und brand dieselben [Äbtissin und Konvent] zu unbileichen tatigungen und verbriefungen gezwungen
    1382 Sinnacher,Säben V 517
  • daß beid parthyen sich früntlicher t[ädigung] zwüschen inen begeben
    1527 SchweizId. XII 457 Faksimile
  • nun setz, das in einer statt sey ein statut ... [welches] mag auß verhencknüß diß statuts in der übelthat der eebrechung, vnd in andern malefitzen, da auch vonn geschribnen rechten verbotten ist zů taͤdigung getaͤdingt werdenn, nach der form der statut
    1536 Gobler,GerProz. 120v Volltext (und Faksimile)
  • der buͤttel ... soll schweren, das er ... nichts verhalten oder zusetzen, noch sich eynicher heymlichen taͤdigunge, fuͤrgedinge, eygen nůtz, neidt, haß, oder ander geuerde gebrauchen ... lassen ... wolle
    1536 ZweibrückenGO. a iijr Faksimile
  • daß alle sachen, die vor dem gericht oder rath oder was mit thaͤtigung beschehen seynd und ein landrecht ist, wer darum leuͤth und brieff hat, daß daß alles soll in seinen kreften bleiben
    1585? LBAppenzIR. Art. 130 Faksimile (Abschnittsbeginn)
  • bei dieser cent H. solle thaidingung künftig zuegelassen werden, nemblich, daß derienige, so etwan ... unbedachtsamber weis einen oder andern deren centhaubtarticulen übertreten ... hat, dardurch bueß u. straf verwürkt, ehender das centgericht behegt, sich anmelte u. umb verdienter poenminderung bitte
    1663 WürzbZ. I 1 S. 490 Faksimile
  • stirbt dann ein solche der statt leibeigene person ... so geschieht des besten haupts wegen ein billigmässige taidigung nach proportion des hinderlassenen vermögens
    1666 Knapp,BeitrRWG. 72
  • die tädigung der hauptrechter hatte ein zeitlicher außfaut auß H. alleinig getailicht
    1698 KirchheimW. 222
  • ein getreues aufsehen auf bundsfreunde haben, ist eine gewöhnliche formel in den eidsgenössischen bündnissen, die nach der heutigen staatslehre mehr nicht als eine mündliche oder papyrene hülfe mit rahtschlägen, fürschreiben, botschaften, teidigungen, schiedsgerichten ... bedeuten soll
    1759 SchweizId. XII 457 Faksimile

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    teidigungf.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +3 Parallelbelege

    teidigung , f. , aus einem mhd. tagedingung, mnd. dedigunge, was teiding: und in der ersten taidigung ( verhandlung ) he…

  2. modern
    Dialekt
    Teidigung

    Bayerisches Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    Teidigung Band 3, Spalte 3,1470

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit teidigung

21 Bildungen · 5 Erstglied · 13 Zweitglied · 3 Ableitungen

Ableitung von teidigung

teidigen + -ung

teidigung leitet sich vom Lemma teidigen ab mit Suffix -ung, auf Verb-Stamm zurückgeführt.

teidigung‑ als Erstglied (5 von 5)

Teidigungbuße

DRW

teidigung·buße

Teidigungbuße, f. wie Teidingbuße vgl. Teidigung (II) wirdt alhie vor ein hoffsbousz oder thedigung bousz umb erbgut, scholt und dergleichen…

Teidigungsbrief

DRW

teidigung·s·brief

Teidigungsbrief, m. wie Teidingbrief bdv.: Richtigungsbrief, Teidigungshandlung vgl. Teidigung (V) thädigungsbrieffen de annis 1425 und 1496…

Teidigungsfürst

DRW

teidigung·s·fürst

Teidigungsfürst, m. wie Teidingsfürst soͤlhen richtigungbrief haben die gemellten drej tädigungßfürsten, mitsambt den gemelten moͤrder ... b…

Teidigungshandlung

DRW

teidigung·s·handlung

Teidigungshandlung, f. wie Sühnevertrag bdv.: Teidigung (V), Teidingbrief als der abt ... gnade begehrte, ward er durch burggrav F. ... bey …

Teidigungsmann

DRW

teidigung·s·mann

Teidigungsmann, m., Teidigungsleute, pl. Vermittler eines Vergleichs; Schiedrichter bdv.: Teidingsmann (I) vgl. Teidigung (IV) daß dann unse…

teidigung als Zweitglied (13 von 13)

Abteidigung

DRW

Abteidigung Vereinbarung 1491 SchlesLehnsUrk. I 247 Faksimile

gottesverteidigung

DWB

gottes·verteidigung

gottesverteidigung , f. , in den jahrzehnten vor und um 1800 für ' theodizee ' und für schriften, die eine solche enthalten: Häfeli aus Wörl…

Rechtsteidigung

DRW

rechts·teidigung

Rechtsteidigung, f. Rechtsstreit; Prozeß, Gerichtsverfahren durch vnnöttige gezenck vnnd rechtsteidigung 1591 Haltaus 1530 Faksimile zu verh…

Rechtsverteidigung

DRW

rechts·verteidigung

Rechtsverteidigung, f. ein Handeln vor Gericht, das der Verwirklichung von Rechtsansprüchen dient demnach ... bey dieser stadt allerley zerr…

Selbstverteidigung

DERW

selbst·verteidigung

Selbstverteidigung, F., ›rechtmäßige Ab- wehr eines rechtswidrigen Angriffs (Not- wehr) oder einer drohenden Gefahr (Not- stand)‹, Campe 180…

Verteidigung

Pfeifer_etym

ver·teidigung

verteidigen Vb. ‘Angriffe abwehren, vor Angriffen schützen, für jmdn., etw. eintreten, vor Gericht vertreten’, mhd. vertagedingen, verteidin…

Ableitungen von teidigung (3 von 3)

beteidigunge

Lexer

be-teidigunge stf. verabredung. die abrede und bet. Cp. 269. bet. des kaufs abschliessung eines kaufes Np. 135.

Verteidigung

Pfeifer_etym

verteidigen Vb. ‘Angriffe abwehren, vor Angriffen schützen, für jmdn., etw. eintreten, vor Gericht vertreten’, mhd. vertagedingen, verteidin…