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strafrecht

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Herder
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Eintrag · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

Strafrecht

Bd. 5, Sp. 349
Strafrecht, lat. jus criminale, was hinsichtlich der Verbrechen und Strafen Rechtens ist. Bei den Griechen galt zuerst Privatrache und Sühne, hernach unter der Herrschaft von Gesetzen nimmt der Staat im Namen Aller wegen des verletzten Gesetzes und Rechtes Rache an Leib oder Gütern; nur bei der Blutschuld ist die Strafe mehr noch eine Genugthuung für die zunächst Betroffenen, daneben das Recht der Sühne u. Lustrationen zur Versöhnung der Gottheit. Das S. der Hebräer ruhte auf der Grundidee, daß das Böse nach göttlichem Willen gerächt werden müsse und nur leichtere Schuld Versöhnung und Ablösung zulasse. Im ältesten römischen Recht fand theils Selbstrache, theils staatliche Bestrafung statt; wo die publica religio oder das Gemeinwesen betroffen war, trat eine sacratio capitis (Verfehmung, Aechtung) oder ein capitale judicium (Todesstrafe) ein. Später erscheint die Strafe als rechtlich einklagbare Genugthuung für's Unrecht (noxae vindicta), welche dem Beleidigten oder dem Gemeinwesen gebührt. Im alten germanischen Recht zog nur absolute Verworfenheit in wenigen bestimmten Fällen nach dem Urtheil der Volksgemeinde den Tod nach sich, sonst hatte der Verletzte die Selbstrache oder eine Genugthuung aus den Gütern des Andern (satisfactio, compositio), deren Betrag Volksgesetze u. Rechte bestimmten, woneben aber der Gemeinde meistens noch eine besondere Schatzung (fredus) zum Wiedererkauf des Friedens erlegt werden mußte. Je mehr jedoch die im Faust- und Fehderecht bestehende Einzelnfreiheit sich verlor und der Staat sich in der königlichen oder herzoglichen Macht zu entwickeln begann, desto mehr vergrößerte sich die Zahl der durch keine Privatbuße ablösbaren, Leib oder Ehre verwirkenden Vergehungen; der Richter rächte nach Gesetz oder Volksrecht im Namen Aller die Unbilden, bis endlich die Privatbußen beinahe ganz verschwanden, unter dem Einfluß der Rechtsbücher des Mittelalters (Bambergische Halsgerichtsordnung, Carolina). So auf Grundlage des germanischen, römischen und kanonischen Rechtes sowie philosophischer Betrachtungen entwickelte sich das moderne Strafrecht in den Strafgesetzen und in der S.-Wissenschaft. Man unterscheidet allgemeines, in ganz Deutschland geltendes u. besonderes S. der einzelnen Länder; je nach der Schwere der Vergehen criminelles (peinliches) u. correctionelles S. (Polizeivergehen); materielles (Lehre von Verbrechen und Strafen) und formelles S. (Proceß).
2422 Zeichen · 19 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    StrafrechtDas

    Campe (1807–1813) · +4 Parallelbelege

    ○ Das Strafrecht , — es, Mz . u. das Recht zu strafen, für sein Vergehen, Verbrechen eine Strafe aufzulegen, sie bestehe…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Strafrecht

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Strafrecht , lat. jus criminale , was hinsichtlich der Verbrechen und Strafen Rechtens ist. Bei den Griechen galt zuerst…

  3. Spezial
    Strafrecht

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Straf|recht n. (-[e]s,-e) dërt penal m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit strafrecht

15 Bildungen · 12 Erstglied · 3 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von strafrecht 2 Komponenten

straf+recht

strafrecht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

strafrecht‑ als Erstglied (12 von 12)

strafrechtlich

DWB

strafrecht·lich

-lich , adj. : fixirung der materiellen strafrechtlichen grundsätze Jhering geist. d. röm. rechts 2, 1, 43 ; die strafrechtlichen bestimmung…

strafrechtsgrundsatz

DWB

strafrecht·s·grundsatz

strafrechtsgrundsatz , m. : der erlasz eines neuen forststrafgesetzes nach den strafrechtsgrundsätzen der neuzeit steht in naher aussicht Be…

strafrechtspflege

DWB

strafrecht·s·pflege

-pflege , f. : die schwatzhaftigkeit der Polynesier erleichtert in hohem grade ihre str. Ratzel völkerkunde 2, 121 ( Döllinger akad. vortr. …

Strafrechtsreform

Meyers

strafrecht·s·reform

Strafrechtsreform , Bezeichnung für alle die Bestrebungen, Wünsche und Vorschläge, die auf eine zeitgemäße Umgestaltung und Ausgestaltung de…

strafrechtstheorie

DWB

strafrecht·s·theorie

-rechtstheorie , f. : ebenso mechanisch sind jene strafrechtstheorieen, welche die unschädlichmachung, die abschreckung oder andere dergleic…

Strafrechtstheorien

Herder

Strafrechtstheorien , Lehren über Grund und Zweck der Strafe. Die alten Philosophen, wenig ausführlich, betrachten die Strafe für etwas abso…

strafrechtsverfahren

DWB

strafrecht·s·verfahren

-rechtsverfahren , n. : die verlesung des bescheides der rheinischen stände auf das strafrechtsverfahren kaiser Wilhelm I . milit. schr. 1, …

strafrecht als Zweitglied (3 von 3)

Nebenstrafrecht

DERW

neben·strafrecht

Nebenstrafrecht, N., ›außerhalb des Straf- gesetzbuches und anderen hauptsächlich auf strafrechtliche Regelung zielenden Gesetzen geregeltes…