Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
stabilieren
stabilieren, v.
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da die noch vor zwaien jahren verfaste newe reichshofrathsinstruction entlich stabilirt ... werde1616 RHROrdn. I 97
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freiheiten, so von mir als dem erbherrn ... von ... meinem gnädigsten könig und herrn zugelassen und mit der reichsstände consens stabiliret worden1639 Wuttke,Städteb. Anh. 16 Faksimile
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solches salz-contoir ist nun [in Luͤneburg] anno 1659 ... anstatt des ganzen suͤlzmeister-collegii stabiliretnach 1665 NStaatsbMag. VIII 28 Faksimile
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mit gemainhelligen verlieben nachfolgent neue gemains-saz- und ordnung stabilieren1689 Tirol/ÖW. IV 383 Faksimile
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seynd ... nach denen bereits stabilirten principiis, die dispositiones vor die eigene miliz wieder auf ein gantzes jahr zu machen und behoͤrig umzulegen1696 Moser,StaatsR. 30 S. 123 Faksimile
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daß wir ... auff daß ausser lands steur gehendes eysen einen neuen auffschlag ... nemlichen von jedem centen 4 ß. stabiliren und einfordern zulassen, bewogen worden1699 CAustr. I 321 Faksimile
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ich [preuß. König] ... stabiliere die suverenitet und setze die krohne fest1716 ActaBoruss.BehO. II 352 Faksimile
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notorium ist, das solches [reichsmünzwesen] unter die besorgung der durch die wahlcapitulationen stabilirten reichscammer gehörig seie1745 Kretschmayr-Walter II 72