Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sperrer
Sperrer, m.
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zum feuer sollen reiten und hauptleute seyn der kamrer, der baumeister und der sperrer1456 Gemeiner,RegensbChr. III 243
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so sol man auch bestellen in yedes thor und türleinsperrers hause 10 schafe; dieselben sperrer söllen auch gepunden sein, söliche schafe bey in unverruckt und in acht zu haben, das die icht ... verloren werden1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 329 Faksimile
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bey allen vorgenommenen sperren sollen die auff-, nachseher und sperrer, ob nicht die angethane sperren etwa verletzt oder verruckt worden, oͤffters visitirenEnde 17. Jh. CAustr. I 527 Faksimile