Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Seniorat
Seniorat, m., n. I im Erbrecht: Erbfolgeordnung, bei der das Erbe an den ältesten Mann der Gesamtfamilie fällt, auch wenn er einer jüngeren Linie angehört; iU. zu Majorat (I) und Primogenitur daß sothaner seniorat als eine fundamental verfassung unsers fuͤrstlichen hauses [Anhalt] ... gebuͤhrlich respectiret ... werden soll 1635 Lünig,RA. X 2 S. 235 [daß] auf mein absteigende manns-lineam, nach solchen aber auf meines brudern J. ... auch mannigliche eheliche descendenten ein bestaͤndiges majorat, oder vielmehr in effectu seniorat solcher gestalten verordnet, daß allezeit der aeltiste aus meine…