Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
schupflehen n.
schupflehen , n. lehen, das nur auf lebenszeit verliehen wird, von dem die erben nach dem tode des erblassers also geschupft werden, s. DWB schupfen 3, b; besonders in Oberdeutschland Adelung. Schm. 2, 441 ; auch ein gut, das nur auf unbestimmte oder bestimmte zeit verliehen wird und vom grundherrn wieder eingezogen werden kann. Adelung. öcon. lex. 2 2654; schupfflähen (das) ein lehen guot so desz lehenmanns kind nit erben mOegind, sunder darab der lehenherr den meyer wenn er will abstossen mag. Maaler 364 c ; schupflehn, specie emphyteuseos seu locationis eo pacto, ut auferri domino volente p…