Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulacker
Schulacker, m.
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sollen alle, zu diesem obbemeldten in unsern ... erb-aemtern gelegenen kirchen, filial, capellen, schul- und gottes-aeckern gestifftete und gehoͤrige renten, zinß, guͤlt, zehend ... in gleiche theil getheilet werden1652 Struve,PfälzKHist. 619 Faksimile
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wan ... gemeine äcker, haußstücker, schuläcker ... mit toback, welschkorn, cardoffeln und hanf ... angebauet [werden] ..., so ziehet davon gnädigste herrschaft 2/3tel und zeitlicher catholischer herr pfarrer 1/3tel davon1757 KirchheimW. 227
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schulaͤcker: ... haben ... schulmeister ... rechte auch zu genießen, die den pfarrern zustehen, und wird ihnen solches von den eingepfarrten entweder gegen einen billigen lohn oder umsonst ... bestellt1803 Philipp,WBSächsKR. 459 Faksimile
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jeder ackerbesitzer ... mit inbegriff ... der nutznießer oder paͤchter der pfarr-, schul-, kirchen- und stiftungs-aecker ... soll ... schuldig seyn, von der erndte jeden jahres ein gewisses quantum ... auf ... einforderung ... an dieselben [landes-magazine] abzuliefern1806 VerordnAnhDessau II 138 Faksimile