Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schimpfung
Schimpfung, f.
-
wenn die schimpfung zwischen denen satler-gesellen, und denen gesellen eines andern handwercks vorgefallen, [soll man] solches dem magistrat anzeigen1735 CCMarch. V 2 Anh. 353 Faksimile
-
weilen ... unter dem trunk zu neuen zaͤnkereyen, schimpfungen und anderen unartigkeiten anlaß ... gegeben [wird]1769 BadZftO. 79 Faksimile
-
ob die angethane schmaͤh- und schimpfung nach gestalt der person, des orts, der zeit, der thathandlung fuͤr eine schwere, oder geringere unbild zu achten seye1769 CCTher. 100 § 3 Faksimile
-
[soll denjenigen, die das an einer Seuche gestorbene Vieh häuten] nicht der geringste vorwurf oder schimpfung geschehen1769 NCCPruss. IV 5694 Faksimile
-
faust-gemenge, schelt-worte sollen mit gefaͤngniß, schimpffung und andern harten straffen geahndet [werden]1705 CCMarch. I 2 Sp. 161 Faksimile