Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schienbein
Schienbein, n.
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die straf der schienbein und haut, welches man zu der zeit [d.h. im 13. Jh.] schern und villen genannt, hat man auch daselbst verrichtet1570/1623 WormsChr. 69
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aller flüche und schimpfwörter sollen sie [schulmeister] sich sowol, als des schlagens an den kopf und die schienbeine enthalten1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 500 Faksimile