Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schaltjahr
Schaltjahr, n.
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ain byschoff sol haben von den hůben ... zu allen schaltjahren von ieder hůb ain maigenschaffAnf. 15. Jh. ChurAmtsb. 29
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daß dem stadthalter und bruͤdern ... solche ihre hoefe ... nach ihren alten freyheiten und herkommen zu allen schaldtjahren frey und ledig ... heimgefallen sien1464 Lennep,CProb. 240
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sal man den heilgen send besitzen, als yst schalt jar yst, in der parren zu B.15. Jh. RhW. I 1 S. 20 Faksimile
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daz gedinggelt zŭ den schaltiarn sol aŭch ab sein1525 ActaTir. III 69
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das fest matthiae apostoli gefällt zu gemeinen jahren alweg auff den 24. februarii; wann aber ein schaltjahr ist ... auff den 25. februarii1614 Württemberg/Sehling,EvKO. XVII 1 S. 191
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dieser termin [einer Forderung des Ertrags aus einer Grundlast] der vier wochen und des jahrs und tags lauft zwar von der stunde der erhaltenen wissenschaft: doch werden bei einem schaltjahr die beede lezte taͤge des februarii nur vor einen gezaͤhlt1786 Schwarz,Losungen 34
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durch die bei schaltjahren zutretenden tage wird die verjährungszeit nicht geändert1794 PreußALR. I 9 § 548
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zu dreyhundert und fuͤnf und sechzig tagen wird ein jahr stets berechnet, wenn es gleich ein schaltjahr seyn sollte; denn der schalttag wird mit dem vorhergehenden tage fuͤr einen tag gerechnet1801 RepRecht VIII 316 Faksimile
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die schaltiar, aŭch wo marckhtsrecht stĕen, sollen tod und ab sein1525 ActaTir. III 69