Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rutte
Rutte, f.
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ein Wegegeld, das auf Bergstraßen von Durchreisenden für das Freiräumen des Weges von Schnee erhoben wird
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ein weggelt, welches sie auch rutten nennen1706 SchweizId. VI 1802 Faksimile
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die zwei bergstrassen ... überlässt man den dazu verordneten ruttnern zu bahnen; sie lassen sich von jedem, der mit pferden, schlitten, vieh darüber reist, eine kleinigkeit, dh. die rutte, bezahlen und geniessen gewisse vorrechte im betreff der durchgehenden warenoJ. SchweizId. VI 1802 Faksimile