Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Requisit
Requisit, n.
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daß in solchen notfällen weniger zeugen und requisiten als sonsten [bei der Testamentserrichtung] ... erfordert werden1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 8 § 1
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bei der dritten [Dilation] aber diejenige requisita und solennitäten der rechten, die bei der vierten bishero bräuchlich gewesen, in acht genommen werden1654 JRA.(Laufs) § 50 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 50
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wie dann auch die mandata sine clausula allein in den vier fällen, causis pignorationis, de relaxandis captivis und andern in der kammergerichtsordnung und reichsverfassungen enthaltenen fällen, erkennet und außer denselben nicht zugelassen, sondern darbei jedesmals die darzu erforderte umstände und requisita fleißig beobachtet werden1654 JRA.(Laufs) § 79 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 79
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solle ... ohne vorgehende realerfüllung aller notwendiger und bestimmter requisiten und insonderheit erstgemeldter begüterung ... keiner zur session und stimm in fürstenrat zugelassen werden1654 JRA.(Laufs) § 197 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 197
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wan eines aus erstgemelten requisiten [Gründe für das Geltendmachen einer Verjährung] ermanglet, kan sich niemant der verjährung bedienen1654 NÖLO. II 31 § 4
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andertens, solle die wahl bey denen zweyen obern politischen staͤnden, deß herren-stands und ritter-stands nicht mit zettlen, sondern muͤndlich fuͤrgehen, vorhero aber dieser modus eligendi, und die requisita einem jeden anwesenden ... zugestelt werden1656 CAustr. I 748 Faksimile