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Pflegschaft

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Pflegschaft

Bd. 15, Sp. 743
Pflegschaft ist die auf einzelne Angelegenheit oder einen besondern Kreis von Angelegenheiten einer Person oder einer Vermögensmasse gerichtete staatlich geregelte Fürsorge. Im Gegensatze zu ihr ist die Vormundschaft (s. d.) eine allgemeine, die Person und das Vermögen einer geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person betreffende Fürsorge. Die P. tritt also da ein, wo aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine bestehende elterliche Gewalt oder Vormundschaft nicht ausgeübt, bez. nicht eingesetzt werden kann. Für sie gelten im allgemeinen die gleichen Vorschriften wie für die Vormundscha ft (s. d.). Sobald der Grund der P. wegfällt, ist sie vom Vormundschaftsgericht aufzuheben (§ 1919). Zur Ausübung der P. wird vom Vormundschaftsgericht eine hierzu geeignete Persönlichkeit, der sogen. Pfleger, bestellt. Man unterscheidet nachstehende Arten der P.: 1) Ersatzpflegschaft, die für eine unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehende Persönlichkeit einzusetzen ist, zur Besorgung von Angelegenheiten, welche die Eltern oder der Vormund aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besorgen kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Eltern oder der Vormund erkrankt oder abwesend, oder wenn sie gegen das Kind oder den Mündel einen Prozeß führen wollen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1909). 2) Gebrechlichkeitspflegschaft liegt vor, wenn einem Volljährigen, der infolge körperlicher Gebrechen (taub, stumm, blind) seine Angelegenheiten nicht versorgen kann und zur Besorgung seiner Angelegenheiten einen Pfleger erhält. Diese P. darf jedoch, falls Verständigung möglich, nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden und ist auf seinen Antrag wieder aufzuheben (§ 1910 u. 1920). Sie endigt kraft Gesetzes mit Erledigung der betreffenden Angelegenheit, für deren Besorgung sie angeordnet wurde (§ 1919). 3) Abwesenheitspflegschaft wird für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Rückkehr unbestimmt ist, zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten angeordnet, soweit eine Fürsorge sich nötig erweist (§ 1901). 4) Leibespflegschaft wird für eine Leibesfrucht zur Wahrung ihrer künftigen Rechte eingesetzt, falls sich eine Fürsorge notwendig erweist. In erster Linie steht diese Fürsorge jedoch den Eltern zu, falls das Kind, wenn es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stehen würde. Sie endigt mit der Geburt des Kindes (§ 1912 und 1918). 5) P. für unbekannte Beteiligte ist einzusetzen, falls unbekannt oder ungewiß ist, wer bei einer Angelegenheit beteiligt ist (z. B. wer bei einem Unglücksfall beteiligt ist) und zwar auch hier nur sofern und inwieweit eine Fürsorge erforderlich ist (§ 1913). 6) P. für öffentlich gesammeltes Vermögen ist anzuordnen, falls ein durch öffentliche Sammlungen zusammengebrachtes Vermögen vorhanden ist, die Personen aber weggefallen sind, die zu dessen Verwaltung und Verwendung berufen waren (§ 1914). 7) Nachlaßpflegschaft, s. Nachlaßverwaltung. Zur Anordnung der P. ist das Vormundschaftsgericht, falls bereits eine Vormundschaft über die betreffende Person anhängig ist, zuständig, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort hat, die Verwaltung des gesammelten Vermögens sich befindet. Hält es das Gericht für notwendig, so hat der Pfleger eine Sicherungshypothek auf seinen Liegenschaften eintragen zu lassen, durch welche die P. vor eventuellem Schaden, den der Pfleger zu tragen hätte, geschützt wird. – Unter Pfleger versteht man vielfach auch eine Person, die zur Verwaltung einer Stiftung oder eines Stiftungsvermögens aufgestellt ist, d. h. Kirchenpfleger, Gemeindepfleger etc. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1909 ff., und Reichsgesetz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 37 ff., und die bei Vormundschaft angegebene Literatur.
3835 Zeichen · 48 Sätze

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Pflêgschaft

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Die Pflêgschaft , plur. die -en, 1) Die Pflege, als ein Abstractum und ohne Plural, so wohl so fern dasselbe Verwaltung,…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Pflegschaft

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Pflegschaft ist die auf einzelne Angelegenheit oder einen besondern Kreis von Angelegenheiten einer Person oder einer Ve…

  3. modern
    Dialekt
    Pflegschaft

    Bayerisches Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    Pflegschaft Band 2, Spalte 2,630

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit pflegschaft

6 Bildungen · 5 Erstglied · 1 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von pflegschaft

pfleg + -schaft

pflegschaft leitet sich vom Lemma pfleg ab mit Suffix -schaft.

pflegschaft‑ als Erstglied (5 von 5)

Pflegschaftamt

DRW

pflegschaft·amt

Pflegschaftamt, n. Amt als Vormund vgl. Pfleger (I) dergleichen personen [sind] mit disem pfleg- oder vormundschaftamt nicht zu beschweren 1…

Pflegschaftbrief

DRW

pflegschaft·brief

Pflegschaftbrief, m. oder Pflegbrief? Urkunde über die Bestellung eines Pflegers (I) vögtlicher pfläg- oder vormundschafft brieff 1617 BernS…

Pflegschaftgeld

DRW

pflegschaft·geld

Pflegschaftgeld, n. wie Pfleggeld (I) [Anzeigepflicht:] wa einer wüste, das ein amptman seinen verwandten und freünden durch die finger sehe…

Pflegschaftgeschäft

DRW

Pflegschaftgeschäft, n. eine Pflege (IV) betreffendes Rechtsgeschäft waß ain pfleger allain wol verrichten kann, sollen nit zwen oder mehr g…

Pflegschaftsbuch

DRW

pflegschaft·s·buch

Pflegschaftsbuch, n. wie Pflegbuch uber solche vormundschaften [soll] ain ... richtig pfleg- und vormundschaftbuech gehalten werden 1588 Wür…

pflegschaft als Zweitglied (1 von 1)

Oberpflegschaft

DRW

ober·pflegschaft

Oberpflegschaft, f. I oberste Verwaltung einer wohltätigen Einrichtung vgl. Oberpfleger (I) wir wöllen ... uns als dem landsfürsten die ober…