Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pflegschaft
Pflegschaft, f.
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das nu hinfurder zcum Arnstetter teil gehoren sol ... das slosz und die stat Blangkenberg mit aller pflegeschafft unnd dorffern1496 ArnstadtUB. 421 Faksimile
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klage ..., dass die verwaltung des katholischen kirchenguts und der pflegschaften zu F. unordentlich geführt werde1734 SchweizId. V 1238 Faksimile
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daz wir ... auf den oftgenanten hof ... nichtz ze sprechen noch ze vodern haben ... weder von eribrecht noch von pflegschaft noch von pauͤpfenning noch von erungpfenning wegen1370 OÖUB. VIII 499 [hierher?] Faksimile
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so kain vormund, deme die burde vnd pflegschafft der jungen vnuogtbaren personen in ainem testament aufgeladen, verhoft werden mag, alßdann ... ordnet das gemain recht die nechst gesipten freündt zůr vormundschafft1546 Perneder,Inst.(1546) 15v Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544
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es ist auch durchauß on mitel in allen vormund vnnd pflegschafften von wesentlichen noͤten, das die vormund oder pfleguaͤtter ire volkommene alter vnd zum wenigsten xxv. jar haben1546 Perneder,Inst.(1546) 16r Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544
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sollen durch den amptman ... redliche menner ... zu der armen und spittalpfleger erkoren [werden] ... und sollen solche erkorne pfleger anderer pflegschaften enthaben seinWolfenbüttelKO.(1569) 271 Faksimile
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das waisen oder minderjährige ihrer eltern ohne testament oder sonderliche vorsehung beraubt, allso der pflegschaft nottürftig worden1572/96 AdelsheimStR. 656 Faksimile
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pflegschafften, als von der 1. gebraͤchenhafftigen, 2. vnsinnigen oder sinnlosen, 3. verschwender oder geyder, auch 4. stummen vnd 5. vngehoͤrenden, deßgleichen 6. alten, vnvermuͤglichen, 7. auch witfrauen vormundschafftenWürtLO. 1621 S. 781 Faksimile
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moͤgen demnach sich von vormuͤnder- und pflegschaft entschuldigen: die herren landraͤthe, wegen ihres hohen tragenden amts; imgleichen sehr alte unvermoͤgliche leute; item die allbereit mit dreyen vormundschaften beladen seyn [usw.]1650 EstRitterLR. 268 Faksimile
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ein jeder vatter, anherr, oder ur-anherr kann seinen unvogtbahren natuͤrlichen und ehelichen, auch angewuͤnschten kindern, enikeln oder ur-enikeln, deßgleichen denen bloͤdsinnigen, stummen, blinden oder andern gebrechhafftigen, die der pflegschafft vonnoͤthen haben, in seinem testament ... gerhaben benennen1669 ÖGerhabO. 411 Faksimile
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es wuͤrdt aber bey diesem allem ein pfleg-geld genaͤnnt und gemeint, wo der, um deß gut gerechtet wuͤrdt, ein pfleger gewesen, und von solcher seiner pflegschafft wegen etwas pflegweise innen hat1683 UlmG.u.O. 73 Faksimile
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da es sich aber zutragen solte, daß mehr seitenverwandte oder blutsfreunde in gleichem gradu verhanden, sollen sie, wann 2 gleich nahe wären, beide zur vormundschaft und pflegschaft zugelassen werden1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 207
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nicht nur minderjaͤhrige, sondern auch die entmuͤndigte und abwesende, welche gesetzlich unter pflegschaft mit vermoͤgens-verwaltung gehoͤren1809 SammlBadStBl. I 193
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so kinder oder pflegschafften halßstarrig wider deren eltern, vormunder oder pfleger thun ... sollen sie ... in obrigkeitliche zucht genommen und bey beharrendem deren unfug, nachdem obermeldtes pfleg- und zucht-haus angerichtet seyn wird, darein gebracht werden1666 GothaLO. II 4 Tit. 5 § 1 Faksimile
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in den kleinern maͤrkten, so wie in den landgemeinden, sind zuerst die pfarrer mit den gemeindevorstehern von amtswegen zur pflegschaft [im Armenwesen] berufen1817 RepStaatsVerwBaiern VI 315 Faksimile
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die verwaltung der wohlthaͤtigkeitsstiftungen ... wird von den hiezu aufgestellten besonderen verwaltern ... besorgt, die bis auf weiteres als mitglieder in die pflegschaften eintreten1817 RepStaatsVerwBaiern VI 330 Faksimile
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der saͤckelmeister darf keine ausgabe leisten ausser auf allgemeine oder besondere anweisung der gesammten pflegschaft1817 RepStaatsVerwBaiern VI 331 Faksimile
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es sollen die vorleßer, alß kelternknecht und weingartsschüzen, auch pfleegschaften alßbald nach ihrem ablößen ufschütten1624 WürtLändlRQ. II 207 Faksimile