Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
pfänder m.
pfänder , m. , mhd. phander, phender, der auf pfänder leiht ( Berth. v. Regensb. 393, 33 ); der inhaber eines pfandes; der die spieleinsätze ( s. pfand I, 3, e ) als pfand an sich nimmt und die gewinne austheilt ( s. zu Erec 2 875); der pfändende gerichtsbote, verpflichteter aufseher und angeber, flurwächter u. dgl. rechtsalt. 619. Schm. 2 1, 434: so soll der stat paumeister den phenter vermanen lassen, das er gepiet den mist allenthalben .. zu füren für die thore. Tucher baumeisterb. 127, 33 ; das ist dem pfenter .. bevolhen zu meren. 201, 9, vergl. städtechron. 3, 360, 29. 362, 11. 368, 22 f…