Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachtrag
Nachtrag, m.
-
an gesechen, das die ordenslütt gar ein große beschwerdt ist gesin und gar ein großer nachtrag und fall bracht hat1525 BernStR. VII 1 S. 67 Faksimile
-
[eine Geldsumme] ist aber 3 jahr angestanden, hat man das gelt wider müesen nachtragen. hat er [der ursprüngliche Gläubiger] uns umb den nachtrag angesuecht, hat die zunft kein gelt gehabt1635 SchlettstStR. 899 Faksimile
-
wenn hingegen sich das fehlende [das die Gewährleistungspflicht begründet], z.b. an maß und gewicht, nachtragen laͤßt, [so kann der verkuͤrzte] nur diesen nachtrag ... fordern1811 ÖstABGB. § 932 Faksimile (Abschnittsbeginn)
-
die oesterreichische ministri faßten darauf einen ferneren nachtrag zu disen verwahrungs-urkunden ab1774 Moser,Reichstage I 413 Faksimile
-
die geburts-urkunde [eines auf See geborenen Kindes] muß in das verzeichnis der schiffs-mannschaft als nachtrag eingeschrieben werden1810 CNapBerg § 59
-
zu dem angetretenen beweise kann der beweis- oder gegenbeweisführer keine zusätze oder nachträge machen1815 Gönner,EntwGesB. I 155 Faksimile