Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Milderung
Milderung, f.
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cze sehen, wer cze hart trag [an Steuern] das dem milltrung bescheche1466 AugsbChr. II 120 Anm. 1 Faksimile
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[als] die gesandten sich darauf vernehmen lassen, daß von milderung und erhoͤhung [der Kreisabgaben] auf disem crays-tage nicht koͤnnte geredt werden1556 Moser,KreisAbsch. I 78 Faksimile
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vielleicht zu zeiten die thaͤter ... milterung der straff erlangen heten1533 Biberach 199 Faksimile
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daß die straf [Geldbuße für Unzucht und Ehebruch] ... ane miltrung vnd nachlaßen erstattet werde1548 NydauFrhB. 54 Faksimile
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soll ... die trunckenheit zu keiner ... milderung der straffe angezogen ... werden1570 Lünig,CJMilit. 63 Faksimile
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umb frevel und straffen sollen die richtere bei iren aiden nit anders urteilen ... dann stracks ... und ... niemands wider dise vogtgerichtsordnung milterung ... thun, dann solliches allein der oberkeit zustehtum 1600 WürtLändlRQ. II 339 Faksimile
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eben so wenig soll ein richter dem gefangenen versprechen, wann er die that bekennen werde, daß er ihme milderung erzeigen wolleNÖLGO. 1656(CAustr.) I 32 § 10 Faksimile
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der gesetzgebenden gewalt legt man das recht, begnadigung, milderung und abolition zu ertheilen zu1798 Grolman,KrimRWiss. 81 Faksimile
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wir uns ... die milterung [der Bedingungen] auf den fall aines fromen erbarn geschlechts und guten leinmuts ... fürbehalten1560 MosbachStR. 601 Faksimile