Hauptquelle · Adelung (1793–1801)
Miethen
Miethen , verb. reg. act. welches jetzt nur noch in einer gedoppelten Bedeutung üblich ist. 1) Um Lohn dingen; wo man es nur noch von dem Gesinde gebraucht, wenn man es gegen einen bestimmten Lohn auf gewisse Zeit zu seinem Dienste dinget. Einen Knecht, eine Magd, einen Bedienten miethen, diesen Vertrag errichten, welches durch beyderseitiges Versprechen und durch eine gewisse Angabe von Seiten der Herrschaft geschiehet, welche daher das Miethgeld, der Miethgroschen genannt wird. Von andern Personen wird es nicht mehr gebraucht. Andere Arbeiter, Tagelöhner u. s. f. werden nicht gemiethet, sond…