Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
leihe f.
leihe , f. die handlung des leihens, leihung: solches ist eine schlechte leihe und beständnusz, locatio et conductio in latein genant. Lennep landsidelr. 2, 4 ( von 1571); zum dritten ( darf der hausherr den miethcontract aufsagen ), wann der hauszherr ausz notwendigen, und zur zeit der leihe unversehenen ursachen, das verliehen hausz ganz, oder zum theil, widerumb erbauwen und bessern müszte. Frankf. reform. 2, 14, § 10; auch vertrag über solche leihe: die recht lassen dem bestender zu, das bestanden gut .. fürters einem andern, die zeit uber seiner bestendtnusz, zu verleihen, es were jm dann…