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Leihe

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Leihe

Bd. 12, Sp. 369
Leihe (Leihvertrag, Kommodat, Commodatum), die unentgeltliche, vertragsmäßige Überlassung des Gebrauchs einer Sache seitens des Verleihers (Kommodanten) an den Entleiher (Kommodator) mit der Verpflichtung, dieselbe Sache zurückzugeben. Eine L. gegen Entgelt ist Miete (s. d.); eine L. ohne Verpflichtung, die gleiche Sache zurückzugeben, ist Darlehen (s. d.). Gegenstand der L. können bewegliche und unbewegliche Sachen, nicht aber Forderungen sein, an Rechten kann ein der L. ähnliches Verhältnis eingeräumt werden. Der Verleiher haftet für den durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie durch arglistiges Verschweigen eines Mangels im Recht oder eines Fehlers der verliehenen Sache entstandenen Schaden (§ 599 u. 610 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und hat außergewöhnliche Auslagen, die der Entleiher zur Erhaltung der geliehenen Sache hat machen müssen, zu ersetzen. Wegen dieser Ansprüche hat der Entleiher ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache. Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der Sache, also insbes. die Fütterungskosten, zu tragen, hat für ordnungsmäßige Aufbewahrung und Erhaltung der Sache zu sorgen und darf sie nicht ohne Erlaubnis des Verleihers weiter verleihen. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstehen, braucht er nicht zu vertreten, wohl aber hat er für den durch vertragswidrigen Gebrauch entstehenden Schaden, selbst wenn er dabei rein zufällig entsteht, einzutreten (§ 601 mit 603). Die Rückgabe der geliehenen Sache hat nach Ablauf der vereinbarten Zeit, nach Beendigung des vertragsmäßigen Gebrauchs oder Ablauf der hierzu erforderlichen Zeit zu erfolgen; ist weder eine Zeit vereinbart, noch aus dem Zweck der L. zu entnehmen, so steht die Rückforderung im Belieben des Verleihers (§ 604). Hat der Entleiher die Sache einem Dritten überlassen, so kann sie der Verleiher nach Beendigung der L. direkt von diesem zurückfordern. Die Rückgabe hat im Zweifel am Wohnorte des Verleihers zu erfolgen. Der Entleiher kann die Sache jederzeit zurückgeben. Ein Kündigungsrecht vor Ablauf der Leihezeit steht dem Verleiher zu, wenn er unvorhergesehenerweise die Sache selbst braucht, wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, sie durch Vernachlässigung erheblich gefährdet, oder wenn er stirbt (§ 605). Die gegenseitigen Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe der Sache, bez. Beendigung der L. – Die L. auf beliebigen Widerruf, das precarium des gemeinen Rechts, ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch als eignes Rechtsinstitut unbekannt, sie ist einfach eine Unterart der L. (§ 604, Abs. 3). – Bäuerliche L. (Erbleihe) heißt ein dingliches Nutzungsrecht an Bauerngütern.
2703 Zeichen · 32 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    leihef.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +1 Parallelbeleg

    leihe , f. die handlung des leihens, leihung: solches ist eine schlechte leihe und beständnusz, locatio et conductio in …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Leihe

    Goethe-Wörterbuch

    Leihe Pacht(gut), Lehen Sammlung verschiedner Piecen die Zerschlagung der Güter besonders die lebenslängliche L-n im Dar…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Leihe

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Leihe ( Leihvertrag, Kommodat , Commodatum ), die unentgeltliche, vertragsmäßige Überlassung des Gebrauchs einer Sache s…

  4. Sprichwörter
    Leihe

    Wander (Sprichwörter)

    Leihe Leihe geht vor Eigen. – Graf, 281, 325. Nach deutschem Recht muss der neue Erwerber einer Sache die darauf lastend…

  5. Spezial
    Leihe

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Lei|he f. (-,-n) imprëst (-sć) m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit leihe

16 Bildungen · 10 Erstglied · 4 Zweitglied · 2 Ableitungen

leihe‑ als Erstglied (10 von 10)

leiheambacht

FWB

1. ›Recht, ein Grubenfeld zu verleihen‹; 2. ›Amt, das die Grubenlehen verleiht‹

leihebrief

DWB

leihe·brief

leihebrief , m. brief, urkunde über eine verleihung. Lennep lands. 2, 11 ( von 1571); leybrief. 916 ( von 1644); dimin. leyhebriefel. 15 ( v…

leihegeld

FWB

1. ›geborgtes Geld, Darlehen, Geldschuld‹; 2. ›Lehenzins, vom Entleiher jährlich zu zahlende Abgabe für ein erhaltenes Recht; einmalige Gebü…

leihegroschen

DWB

leihe·groschen

leihegroschen , m. abgabe von bauerngütern, die bei vorkommenden lehensfällen für die verleihung entrichtet ward. in Obersachsen. Adelung.

leihen

FWB

1. allgemein und mit den unterschiedlichsten Bezugsgegenständen: ›jm. etw. (z. B. bewegliche Sachen, Räume, Tiere, auch Personen bzw. deren …

leiher

FWB

1. ›Verleiher, Person, die jm. etw. (z. B. Geld, bewegliche Habe) ausleiht, für eine begrenzte Zeit zum Gebrauch zur Verfügung stellt‹; 2. ›…

Leihetag

Adelung

leihe·tag

Der Leihetag , des -es, plur. die -e, in den Obersächsischen Bergämter, ein gewisser Tag in der Woche, an welchem die verliehenen Felder bes…

Leihezwang

DERW

leihe·zwang

Leihezwang, M., ›Zwang zur Verleihung bzw. Verlehnung eines Gutes‹, Brunner 1897?, s. Leihe, Zwang

leihe als Zweitglied (4 von 4)

anleihe

DWB

anleihe , f. mutuum, pecunia mutua credita, eine anleihe machen; alle staaten werden zu groszen anleihen genöthigt; gezwungene, freiwillige …

Mühlleihe

DRW

Mühlleihe, f. Leihe (I) einer Mühle (I) welcher [mühlmoler] dann in allen denen waagen aufgerichteten erb- und mühlleihen zu versteigern höc…

Ableitungen von leihe (2 von 2)

geleihe

DWB

geleihe , fischbrut, s. das erste geleich.

verleihe

DWB

verleihe , f. verleihung: bisz wir mit verleihe götlicher gnad widerumb zu hausz komen. Frankf. arch. vom j. 1566; were es aber, dasz er der…