Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Kompromiß m.
Kompromiß m.
Kompromiß m. (n.) ‘Ausgleich, Verständigung, Übereinkunft durch gegenseitige Zugeständnisse’, im 15. Jh. aus dem bereits bei den Römern als Rechtsterminus üblichen lat. comprōmissum entlehnt, dem substantivierten Part. Perf. von lat. comprōmittere ‘sich gegenseitig versprechen, eine Entscheidung dem Schiedsrichter zu überlassen’, vgl. lat. prōmittere ‘hervorgehen lassen, versprechen’, lat. mittere ‘schicken, senden’ und s. die Präfixe kon- und pro-. – Kompromißler m. ‘wer oft und rasch bereit ist, Kompromisse zu schließen’ (20. Jh.). kompromittieren Vb. ‘bloßstellen’, zunächst als Rechtsausdruck ‘sich einem Schiedsspruch unterwerfen’ (16. Jh.) aus dem Lat., in der Bedeutung ‘jmds. Ehre in Gefahr bringen, ihn bloßstellen’ (18. Jh.) unter Relatinisierung aus frz. compromettre entlehnt, das ebenfalls auf lat. comprōmittere (s. oben) zurückgeht. Das Frz. hat aus dem rechtlichen Gebrauch die Bedeutung ‘seine Sache in das Ermessen eines anderen legen, jmdn. in eine kritische Lage bringen (indem man ihn dem Urteil eines Dritten aussetzt)’ entwickelt.