Hauptquelle · Mhd. Handwörterbuch (Lexer)
hagestalt stm.
hage-stalt stm. BMZ BMZ schon im 13. jh. mit unechter verschiebung hagestolz, eigentl. der hagbesitzer ( »wird dem ältesten nach dem deutschen erbrechte der hof zu teil, so wird dem jüngeren ein nebengut ohne die hofgerechtsame, ein hag angewiesen, u. der hagbesitzer ist in einer gewissen, auch durch leistungen sich aussprechenden abhängigkeit von seinem älteren bruder, der mit der oberhoheit über das ganze einst väterliche land auch das mundium über den jüngern bruder hat. der letztere ist daher, so lange er nicht vom väterlichen eigen förmlich auswandert u. sich anderswo einen eignen unabhän…