Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
grundherr m.
grundherr , m. , der herr über grund und boden, landbesitzer; gr., dominus fundi, dominus proprietatis Henisch 1769 ; gr., dominus directus vel etiam dominus territorii Schottel 473 ; seit dem 14. jh. zu belegen. 1 1) gr. ist anders als grundbesitzer, grundeigenthümer u. s. w. seit alters juristischer begriff von bestimmter geltung; zunächst in weiterem sinne der ( durch belehnung oder kauf ) über grund und boden verfügungsberechtigte herr, der das land gegen abgaben und zins an bäuerliche hintersassen oder pächter zur bewirtschaftung gibt; über die rechtliche entwicklung der grundherrschaft v…