Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
berechtigen
berechtigen , 1 1) früher, im sinn des vorausgehenden berechten: so er doch ihne und seine anreitzer, benantlich oder unbenantlich, als ehrlose schelmen hette berechtigen, und zu ihrem leib und gut hette klagen sollen. Thurneisser notgedr. ausschr. 1, 44 ; die jenige, so die pfaffen anklagen oder berechtigen, seien die füchse, da unser herr von sagt. bienenk. 137 b . 2 2) heute, und schon bei Luther, jus, potestatemque dare: die schon durch volkomene reu einer volkomenen vergebung und ablasz berechtigt sind. Luther 1, 11 b ; ich fühle mich dazu berechtigt; ich berechtigte ihn zu dieser handlun…