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backhaus

nhd. bis sprichw. · 9 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

RhWB
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10 in 9 Wb.
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Eintrag · Rheinisches Wb.

Backhaus

Bd. 1, Sp. 373
Back-haus bakəs; WMosfrk -ā-, Pl. -əsə(n), Siegld -əsər u. bękəser; Klevld bakhȳs u. bakys n. [m. Altk-Sörth, f. Malm-Vith, Bitb-Wolsf]: 1. wie nhd. a. das Gemeindebackhaus, in dem alle Familien ohne Zwang ihr Brot backen. Es herrscht vornehmlich im Geb. der vulkanischen Eif (May, []Daun hier u. da), an der Mos (Zell), auf dem Hunsr (Bernk, Zell, Simm, Goar) und auf dem Westerw; ausserhalb dieses rhfrk., mosfrk. Geb. seltener (Ahrw-Hepping, Waldbr-Hohn); häufiger im Nfrk u. Siegld die Genossenschaftsbackhäuser. — In grösseren Ortschaften des genannten Geb. befindet sich im Ober- u. Unterdorf je ein Gemeindeb. Fast stets enthält das B. zwei Öfen nebeneinander, doch wird für das alltägliche Backen nur ein Ofen benutzt; nur vor Kirmes stehn beide im Gebrauch; in Daun-Demerath wird Woche von Woche gewechselt; in Daun-Nehren findet der Wechsel in der Woche vor Kirmes statt. — Das Dorfbackhaus erhebt sich ohne Zusammenhang mit andern Häusern. Ganz in der Nähe befindet sich der Brandweiher. Es ist ein Fachwerkbau, mit Schwemmsteinen ausgefüllt und mit Schiefer gedeckt. Der Boden besteht aus gestampftem Lehm. Gegenüber dem Eingang an der ganzen Wand entlang zieht sich ein Wirktisch zur Formung der Brote hin. An den andern Wänden befinden sich Regale aus Latten und Brettern, welche dem Aufstellen der Brote dienen. Die Instandhaltung besorgt die Gemeinde; die Aufsicht führt der Ortsvorsteher, der Ortsdiener oder besondere Backmeister (s. d.) — Der Teig wird im Hause bis zur Formung (oder auch schon geformt) fertiggestellt und dann ins B. getragen; für Holz hat jeder selber zu sorgen. — Schwierig und doch nach dem Wirklichkeitssinn der Bauern einfach ist die Regelung der Backordnung unter den einzelnen Familien. In Zell-Mittelstrimmig ist sie so ein für allemal geregelt, dass jeder alle 2—3 Wochen an die Reihe kommt, wobei Vertauschungen gestattet sind. In Ahrw-Heppingen backen die Hausväter in der Reihenfolge, wie sie am Sonntagmorgen ihre Namen auf die im B. befindliche Holztafel schreiben. In Daun-Demerath bestimmt der Ortsvorsteher aus der Zahl derjenigen, die sich für einen bestimmten Tag gemeldet haben, denjenigen, der zuerst heizen muss, falls sich niemand freiwillig meldet. Bei dem nächsten Backen ist es dann ein anderer, darauf wieder ein anderer, bis alle an der Reihe waren; denn die Anback zu haben, erfreut nicht jeden, da er dann mehr Holz verbraucht als die nachfolgenden Benutzer. — Am weitesten verbreitet ist das Erlosen der Backfolge. Mer mussen bei de B. spille oder lusche (lausche) gihn. Wer backen will, geht am vorhergehenden Tage, wenn die Morgenglocke läutet (anderswo auch Mittags oder Abends) zum B. (oder ans Schulhaus); sind mehrere Familien vertreten, so muss um die Reihenfolge gəspilt werden. Handelt es sich um zwei Personen, so wird ein längeres und ein kürzeres Hölzchen genommen und, ehe noch gezogen wird, ausgemacht, welches die Antback [] und welches die Noback bedeutet. Sind es drei oder vier Personen, so werden ebensoviele Hölzchen genommen; in das erste wird eine Kaft (Kerbe) geschnitten, in das zweite zwei, in das dritte drei usf. Wer nun das Holz mit einer Kaft zieht, hat die Antback Hunsr. Anders gestaltet sich überall die Losung vor den hohen Feiertagen und vor Kirmes, weil dann die Familien allgesamt Kuchen backen. Zwei oder drei Tage (Mittwoch vor Kirmes) vor dem Backtage kommt beim Morgenläuten je eine Person für jede Familie zum B. Dort wird zunächst festgestellt, ob nur an einem Tage alles gebacken wird oder ob sich das Backen auf zwei Tage verteilen soll. Gewöhnlich wird vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten nur an einem Tage, vor der Kirb an zwei Tagen gebacken, weil dann viele Gäste erwartet werden. Dann erhält jeder Anwesende ein Los aus einem Lottospiel; die Leser bringt der Schetz mit. (Auch Papierlose werden angewandt.) Jeder merkt sich die auf seinem Lose stehende Zahl. Dann nimmt eine der anwesenden Frauen die Lose sämtlich in ihre Schürze, wo sie durcheinandergerüttelt werden. Irgendeine Person greift nun in die Schürze und zieht ein Los heraus. Derjenige, der vorher dieses Los hatte, hat die Antback. — Er bäckt aber in der Regel nicht allein, sondern mit dem nächsten, manchmal auch mit den zwei nächsten Nachbarn (in der Reihenfolge der Hausnummern) zusammen. Als zweite kommen dann der 3. und 4., als dritte der 5. und 6. an die Reihe — oder (bei drei und drei) der 4., 5. und 6. als zweite, der 7., 8. und 9. als dritte Back usw. Über das Recht der Allenback s. u. Alleinback. — Wenn irgendeine der mitbackenden Familien an dem betreffenden Feiertage zugleich eine Kindtaufe oder eine Hochzeit hat, so geniesst sie das Vorrecht, dass sie sich eine Back wählen darf, wie es ihr passt. — Es bedarf natürlich grosser Erfahrung, um genau zu wissen, wieviel vorher der Kuchenteig angerührt werden muss, damit er gerade backreif ist, wenn die Familie zum Backen kommt. — Mancherorts wird der Anback vor Festen ihre Rolle dadurch erleichtert, dass jede Familie zum kräftigen Anheizen eine Schanze stellen muss. In Goar-Hausb hat zur Zeit der Obstreife die Anback noch besondere Rechte: Nach Schluss des Backens und während der folgenden Nacht darf sie die vorhandene Wärme zum Dörren der Birnen benutzen; auch darf sie Hafer zur Hafergrütze dörren. Zur Zeit der Obstreife backen die Leute wenig auf einmal, damit sie öfter losen können, um glücklich die erste Back zu bekommen. — Mancherorts (Simm-Laub) beherbergt das Obergeschoss des Gemeindebackhauses das Rodes (Rathaus) der Gemeinde, in dem auch Versteigerungen [] abgehalten werden; in den oberen Zimmern, zu denen man von unten mittels einer leiterartigen Treppe gelangt, werden auch oft Gemeindearme untergebracht, oder sie bieten für den Fall eines Brandes der betroffenen Familie notdürftige Unterkunft, bis das abgebrannte Haus wieder aufgebaut ist. — b. Genossenschaftsbackhaus Siegld. Es wird von einer Backhausgesellschaft regelmässig zum Brot- und Kuchenbacken benutzt, wobei jede der Familien ihren festgesetzten Backtag hat. Juristisch handelt es sich hierbei um einen losen Zweckverband, nicht um eine feste Genossenschaft, wie z. B. die Heubergsgenossenschaft. S. auch u. Backhausschulze. — c. Eigenbackhaus; heimisch in der WEif, Rip, Nfrk. Jede eingesessene, Ackerwirtschaft treibende Familie besitzt hier ihr eigenes B. Doch wird es immer mehr Sitte, dass auch der Bauer seine Frucht ganz dem Müller verkauft und seinen Brotbedarf beim gewerblichen Bäcker deckt oder dass er sein Mehl dem Bäcker überliefert, der für einen Molterlohn ihm die Brote backt. — Verschieden ist die Lage des B. In der WEif geht die Ofenöffnung von der Hinterwand der Küche aus, so dass diese den Vorraum zum B. bildet, in dem alle Backverrichtungen geschehn; die gewölbte Überkleidung des Backofens schliesst sich dann unmittelbar an die Küchenwand an; auch findet man ihn in der NEif in einem besondern Nebenraum neben der Küche, in dem im Sommer z. T. die Mahlzeiten eingenommen werden. Jedenfalls beobachtet man in der Eif, dass das Eigenbackhaus meist in unmittelbarer Verbindung mit dem Wohnhause steht. Anders im Flachlande; hier ist das B. immer ein besonderer Bau, völlig getrennt vom Wohnhause, möglichst entfernt von Scheunen und Ställen, in den Päsch oder in den Bungert oder Garten hineingebaut; vor dem eigentlichen Backofen ein kleiner Vorraum mit gestampftem Estrich zur Aufbewahrung der Geräte; die Bereitung des Teiges findet auch hier meist im Wohnraum statt und nur, wo noch ein Nebenraum im B. angebracht ist, kann sie dort vor sich gehn. — Auf den grösseren Bauernhöfen des Flachlandes im Kölnischen, Berg. und am Nrhn. (auf den Halfeshöven) stehen noch grössere Nebengebäude (oft 2 oder mehrere im Hofe), die mit Tagelöhnerwohnung, Backstube, Backofen ein abgestuftes, längliches Viereck aneinandergereihter Bauten darstellen. Ursprünglich wurden diese Nebengebäude, die auch, ohne ein B. zu enthalten, allgemein Backes genannt, werden an Kötter, Heuerleute, arme Tagelöhnerfamilien, Gutsarbeiter vermietet gegen die Verpflichtung von Mahdtagen. Auch wurden in einem solchen B. etwa vorhandene, überflüssige Mitglieder der Familie untergebracht; [] heute stehen diese umfangreichen B. meist leer. Noch aber heisst es: De wohnt en et B. im Hinterhaus Kemp-Boish. — S. Backhausmännchen. — Im B., bes. in grösseren Anlagen finden noch andere Geräte und Hantierungen Unterkunft. Im Siegld ist das B. gemeinsame Flachsbrechstube, während am Nrhn. ein bes. Schwinges angebaut ist. — d. das gewerbl. B. RA.: Wo e Brauəs steht, bruch (kann) ke B. ze stohn Bier ist gleich flüssiges Brot; Trinker sind schlechte Esser Rip, Nfrk. Am B. dogt et net MGladb-Rheind. Du bes noch net langs (et) Schmitz B. (an Schm. B. vorbei) du wirst noch was erleben; noch manches Unangenehme; noch nicht ausser Gefahr; das Ärgste noch nicht überwunden, noch nicht gesichert, z. B. der Kranke vor der Krisis, der Verdächtigte vor der Untersuchung Rip, Nfrk.; auch Mosfrk hier und da: Prüm-Waxw, Malm-Vith, May-Trimbs, Zell-Senhals, Neuw-Unkel, Zell-Enkirch (bei alten Leuten). Diese RA. wird lokalen Ursprung haben, wahrscheinlich in Köln, wo das auf der Severinstr. 5 gelegene B. von Schm. das Ziel für die zum Staupenschlag Verurteilten war. Für die Dülkener lag das B. halbwegs Boish, von da ging es gleich über die spanische Grenze; Rheydt: in der Nähe stand ein Galgen; Elbf: dort begann eine schlechte Stelle des Weges. Do bös noch lang nit över den Berg, an Sch. Backhüs Mörs-Wallach. De es langs Schm. B. de Bach erunner bankerott May-Hausen. E Sch. B. komme alt werden Aach-Strasbg. Nevən Sch. B. sin über 50 Jahre alt sein Geld-Nieukerk. Ich le (leite) dich ens langs Schm. B.! abschläg. Antw. Erk-Rurich. Die Uhr geiht nom Brochhuser (Neuw-Bruchhsn) B. sie geht schon so Sieg-Rhönd. Mer were alt, wat sell mer spare; wer et längs lebt, krit alles un et Linnschidder B. (Simm-Lindenschd) Zell-Sohren. Wohin gehst du? Antw.: No Mirze B. May-Polch. Bei dem es e Durchenanner bi en em B. Aden-OElz. Dat es e Gestell wie en al B. Daun-Dreis. De steht so strack wie e aler B. Siegld-Seelb. De hät en Röck su bret, als hätt e B. fel getrohn Altk-Herpteroth. Heə geəht op wie der Weck eje B. Aach. De süht ut wie e Bure B. dick Düss-Hombg. De hät e Mul wie e B. Geilk-Grotenr, Aach-Merkst, Sieg-Fussh. De hät en Hengerschten wie nen Buren B. Mettm-Neviges. En B. von em Kerl grosser, dicker Mann Sol. De hät Efäll (Gedanken) wie e alt B. (doppelsinnig) Rip. Dat es wie ene Weck ejen B. durchaus sicher Aach. En de Schmette, em B. on am Fahr (Fähre), do wid me alles gewahr Sieg-ODollend, Kreuzn-OStreit. Besser et Geld nom B. gebrat als no der Apthek Köln. Me set ävel ens jeər jet [] angeseh äls luter si B. Aach. Mot Nönzehn (19) hat de Mann et B. verspellt mit 19 hat man im Kujongspiel verloren Malm-Weywertz. — 2. übertr. a. jedes alte, kleine Häuschen (verächtl.). Dat es su e alt B. — Nebengebäude Bitb-Hütting; Futterküche Prüm-Urb; Räumlichkeit zur Bereitung des Viehfutters Prüm-Densborn. — b. Gefängnis Westerw. — c. derb für Mund. De stipp widder si B. op Köln. — Magen. Dat B. revidiere den M. reinigen MGladb-Odenk. — Dicker Bauch. De hät en B. Lennep-Bergerhf. — d. grosser, alter Hut. Wat den en Bockes von enen Hot op hät! Kemp-SHubert. — e. Klatschweib. Du alt B.! Kemp.
11307 Zeichen · 220 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Backhaus

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Das Backhaus , des -es, plur. die -häuser. 1) Ein besonderes Gebäude, in welchem das Brot für eine Haushaltung gebacken …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Backhaus

    Goethe-Wörterbuch

    Backhaus [ bei Übersendung von Weihnachtsgebäck u geräuchertem Lachs ] Ich hätte gewünscht daß Du diese Gaben des B-es u…

  3. modern
    Dialekt
    Backhausn.

    Pfälzisches Wb. · +2 Parallelbelege

    Back-haus n. : 1. 'gemeindeeigenes Gebäude mit Backofen, in dem die Gemeindeglieder ihr Brot backen konnten', Backhaus (…

  4. Sprichwörter
    Backhaus

    Wander (Sprichwörter)

    Backhaus Wo ä Backes steht, kan kê Bräues (Brauhaus) stohn. ( Dürren. ) – Firmenich, I, 482, 1.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit backhaus

52 Bildungen · 48 Erstglied · 4 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von backhaus 2 Komponenten

back+haus

backhaus setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

backhaus‑ als Erstglied (30 von 48)

Backhausbauer

RhWB

backhaus·bauer

Back-haus-bauer RhWBN m.: im Kinderspr. Din Babbe es e Backesbur, wenn e kemmt, da sihr e sur Siegld .

Backhausbukse

RhWB

Back-haus-bukse -bots Rip f.: die Hose, die der Bäcker oder der backende Hausvater zur Schonung der Kleider anzieht.

Backhausglöckchen

RhWB

backhaus·gloeckchen

Back-haus-glöckchen Hunsr n.: 1. die Glocke auf dem Gemeindebackhaus, die die Gemeinde zu Versammlungen, die Scheffen zur Ratssitzung (ev. i…

Backhaushalfen

RhWB

Back-haus-halfen Geilk-Bansw m.: dicker, gravitätischer Bauer.

Backhauskradde

RhWB

Back-haus-kradde -krat, –ā:- Rip, Wippf , Wermelsk f.: die altertümliche, gedrungene, auf drei Füssen ruhende Backhauslampe zur Erleuchtung …

Backhauskuchen

RhWBN

backhaus·kuchen

Back-haus-kuchen (s. S.) Goar-Weiler , Neuw-Ariend m.: grosser K., der zu bestimmten Anlässen im B. gebacken wird.

Backhauslampe

RhWBN

backhaus·lampe

Back-haus-lampe RhWB f.: 1. L. zum Erleuchten des Backofens Düss-Stdt . — 2. -lęmpχə Neckr. auf Ahrw-Gimmigen .

Backhauslos

RhWB

back·hauslos

Back-haus-los Hunsr n.: das L., womit die Gemeindemitglieder die Reihenfolge des Backens im Gemeindebackofen bestimmen.

backhaus als Zweitglied (4 von 4)

Bannbackhaus

PfWB

bann·backhaus

 Bann-backhaus n. : ' Backhaus, das im Bannbereich eines Ortes das ausschließliche Recht hatte zu backen '. a. 1532: ein banbackhauß [PfWei…

Gemeinebackhaus

PfWB

gemeine·backhaus

Gemeine-backhaus n. : 'Backhaus, in dem alle backen dürfen', -backhaus [ RO-O'hs Obd KU-Lohnw ]. SHW Südhess. II 1237 ; RhWB Rhein. V 1045 .…

heimbackhaus

DWB

heim·backhaus

heimbackhaus , n. gemeinsames backhaus für einen bestimmten stadttheil, mit bannrecht. in Norddüringen; im sondershäusischen landtag wurde a…