Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)
zusage v.
zusage , v. , mnd. tosage, neben tosegginge Schiller-Lübben 4, 584 a ; 588 a , ein wort aus dem rechtsleben, s. DWB zusagen II. es bezeichnet wie im mnd. ein verpflichtendes versprechen, das eine vorhergehende bitte oder forderung aufnimmt. dagegen fehlt im hd. die im mnd. übliche bedeutung des rechtlichen anspruches, den man gegen jemand geltend macht, Schiller - Lübben 4, 584 f. der nachdruck des wortes liegt in der sicherheit für den empfänger der zusage, die sie von dem weniger nachdrücklichen versprechen, wie auch von dem feierlichen gelöbnis unterscheidet, s. auch Eberhard-Lyon nr. 685 :…