widerrechtlich,
adj. ,
nicht rechtmäszig, '
dem rechte, den positiven bürgerlichen gesetzen widersprechend' Adelung 4 (1801) 1523.
erst seit mitte des 16.
jhs. bezeugt, erfährt das wort im 18.
u. 19.
jh. starke verbreitung und ist heute in den bedeutungen 2
u. 3
allgemein geläufig; lexikalisch seit Apinus 'illegal, wieder-rechtlich
quod contra legem, contra ius et fas est',
gloss. (1728) 279;
vgl. das ältere unrechtlich (
bes. 2
u. 4)
teil 11, 3,
sp. 1248
und unrechtmäßig (2
u. 3)
ebda 1249.
das wort wird vorwiegend als adverb oder attributiv bei substantiven gebraucht, die eine handlung bezeichnen. 11)
nur selten sind zeugnisse, die an rechtlich 1 '
recht, schicklich, ordentlich' (
teil 8,
sp. 419)
anknüpfen: mit was vngebrlichen vnnd wider rechtlichen aussflchten (
hat) sich ermelter hellischer verweser beholffen Ayrer
hist. proc. jur. (1600) 433; alle von vnbillichen widerrechtlichen begierden vnd griffen abstnden Spee
güld. tvgendbuch (1640) 485. 22)
gegen recht und geschriebenes gesetz verstoszend. 2@aa)
von rechtswidrigen handlungen und sachverhalten in den verschiedenen bereichen: begebe mich auch meiner angemasten mutwilligen widerrechtlichen phede, solche ferner wider sie ... nicht zugebrauchen Machholth
formular (1560) 98
b; ob vnns auch vnter dem schein der religion was wieder rechtliches von den vncatholischen begegnete (1619)
acta publica 2, 57
Palm; die deutsche freyheit gegen widerrechtliche eingriffe vertheidigt zu haben, wurde als ein verbrechen behandelt Schiller 8, 125
G.; die Karthager ... (
hätten) als entschädigung für die widerrechtliche nutzung des gebiets 500 talente ... zu zahlen Mommsen
röm. gesch. 2 (1865) 22; jede gebietsabtretung sei unpolitisch und widerrechtlich Treitschke
dt. gesch. 31, 782.
von der unrechtmäszigkeit einer öffentlichen gewalt, einer regierungs- oder staatsform: dieser punct zu rechte wol bestehen knte, weil er nicht kegenst die obrigkeit, sondern allein kegenst vnrechtmessigen widerrechtlichen gewalt angegangen Schütz
hist. rer. Pruss. (1592)
buch 4, Gg 6
b; eine regierung für rechtlich zu erklären, die er vorher als widerrechtlich vorgestellt hatte Kant
schr. 10 (1839) 345; (
da die legitimisten) eine konstitution als widernatürlich und widerrechtlich ansehen Lachmann
an Jacob Grimm in: briefw. 2, 720
Leitzm. von der gesetzwidrigen aneignung fremder rechte: jene ... widerrechtlich unternommene ausgabe meiner werke (1803) Beethoven
s. br. 1, 126
Kal.; die widerrechtliche veröffentlichung akademischer vorträge Treitschke
dt. gesch. (1897) 3, 405; nachprägung nennen wir die widerrechtliche nachahmung fremden münzgepräges Luschin v. Ebengreuth
münzk. u. geldgesch. (1904) 47.
in verbindung mit verben wie entziehen, rauben, aufbürden: (
deshalb) musste sich Karl verbinden: ... einem jeden stand des reichs zu demjenigen, was ihm ... widerrechtlich entzogen worden, wieder zu verhelfen
M. I. Schmidt
gesch. d. Deutschen (1778) 5, 29; hingegen aber (
sind) jene zu schützen, denen allenfalls widerrechtlich irgend eine art solcher dienstbarkeit gleichsam mit gewalt aufgebürdet werden wollte (1802)
österr. weist. 3, 285; an ihre alte, widerrechtlich geraubte freiheit zu erinnern Ric. Huch im
alten reich (1927) 44. widerrechtlich anmaszen: sich die herrschaft widerrechtlich anmassen
br., d. neueste litt. betr. (1759) 5, 68
Nicolai; ihm die vormundschaft über seinen sohn zu entreiszen, deren er sich widerrechtlich angemaszt hatte Schiller 7, 39
G.; wer auszer ihm (
Oxenstierna) einen niedersächsischen kreistag ausschreibe, masze es sich widerrechtlich an Ric. Huch
d. gr. krieg (1920) 3, 18.
in rechtssatzungen: wer dem besitzer ohne dessen willen den besitz entzicht ..., handelt, sofern nicht das gericht die entziehung ... gestattet, widerrechtlich
BGB § 858; den dienst widerrechtlich verlassen
handelsgesetzb. § 553.
in der stehenden wendung widerrechtliche handlung (Campe 5 [1811] 701
b): bey widerrechtlichen handlungen musz jedes verschulden prAestirt werden Eichhorn
staats- u. rechtsgesch. (1821) 1, 210. 2@bb)
vom gerichts- und strafverfahren selbst: wie wieder rechtlich, freuentlich vnd tyrannisch die jenigen richter handeln, welche offtermahls vnschuldige frawen ... in ... thrn ... hinab werffen Nigrinus
v. zäuberern (1592) 259; damit sie (
die recht sprechen sollen) nicht mit wissen und willen wiederrechtlich verfahren Chr. Wolff
vern. ged. v. d. gesellschafftl. leben (1725) 418; eh mich der lauf des rechtes überführt, ist, mir den tod zu drohn, höchst widerrechtlich
Shakespeare 9 (1810) 59; die widerrechtliche einkerkerung Schubarts D. Fr. Strausz
ges. schr. 8 (1878) 243; widerrechtlich in haft gehalten G. Freytag
ges. w. 11 (1887) 211. 33)
von 2
ausgehend und nicht immer deutlich davon zu trennen '
dem allgemeinen rechtsgefühl zuwiderlaufend': wozu man ... verbunden ist, dazu ist man auch befugt, indem sich eine widerrechtliche pflicht ohne widerspruch nicht gedenken lAeszt Scheibe
crit. musicus (1745) 916; ob meine eigne freiheit oder die freiheit eines meiner nebenmenschen durch widerrechtlichen gebrauch der freiheit eines andern gefährdet werde, ist einerlei Fichte
sittenlehre (1798) 406; wie viel widerrechtlicher also, wenn jemand gebieten will, was man glauben soll J. G. Forster
s. schr. (1843) 3, 36.
häufig als adverb im sinne '
zu unrecht': das vnrechte wird hierdurch nicht gebillicht, sondern heraussgestrichen, was dess weibes liebe beym mann widerrechtlich vermöge Harsdörffer
gesprächsp. (1641) 3, 50; gewisse witzige köpfe verlangen, sehr wiederrechtlich, ein dritter witziger kopf solle just in allen stücken so sein als sie Gleim
an J. Chr. Schmidt (1750)
in: zs. f. dt. philol. 50 (1926) 418; das ist die erste grosze kapitalsünd, dasz wir den (
freien geist) widerrechtlich gefangen halten Bettine
dies buch geh. d. könig (1843) 1, 64. —